§ 26 NÖ JW § 26

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind vorerst von jener Gemeinde zu bezahlen, deren Bürgermeister die Wahl ausgeschrieben hat (§ 5 Abs. 1). Diese Kosten hat die Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses der Gemeinde zu ersetzen, andernfalls hat die Einbringung im Verwaltungsweg zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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