§ 24 NÖ JW § 24

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Wenn die vorgenommene Wahl des Jagdausschusses innerhalb der im § 22 Abs. 2 angegebenen Frist nicht angefochten wird oder über die erhobenen Beschwerden rechtskräftig entschieden worden ist, so hat der Bürgermeister binnen acht Tagen nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach dem Einlangen der endgültigen Entscheidung den Mitgliedern des neu gewählten Jagdausschusses die Einladung zur Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters nachweislich zuzustellen. Zwischen dem Zeitpunkt der Einladung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.

(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Jagdausschusses kann nur aus der Mitte der Jagdausschußmitglieder gewählt werden. Als Obmann oder Obmannstellvertreter können nur natürliche Personen gewählt werden, auch wenn sie als Bevollmächtigte ein Mitglied des Jagdausschusses vertreten.

(3) Die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses hat der Bürgermeister zu leiten. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere Stimmzettel sind ungültig. Der Bürgermeister stimmt nicht mit, sofern er nicht selbst auch gewähltes Mitglied des Jagdausschusses ist.

(4) Zur Gültigkeit der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertel der Jagdausschußmitglieder erforderlich. Sind weniger der Jagdausschußmitglieder zur Wahl erschienen, so hat der Bürgermeister den Mitgliedern des Jagdausschusses binnen vier Tagen neuerlich zur Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters des Jagdausschusses die Einberufung nachweislich zuzustellen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig vollzogen wird. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.

(5) Zuerst findet in geheimer Abstimmung die Wahl des Obmannes des Jagdausschusses statt. Gewählt ist jenes Mitglied des Jagdausschusses, auf das die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Jagdausschusses zu ziehen. Nach der Wahl des Obmannes des Jagdausschusses wird auf die gleiche Weise der Obmannstellvertreter des Jagdausschusses gewählt.

(6) Über Beschwerden gegen die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters des Jagdausschusses, die binnen einer Woche nach der Wahl beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind, entscheidet die Bezirkswahlbehörde.

(7) Werden Beschwerden gegen die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters eines Jagdausschusses, der für ein in dem Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet gebildet wurde, eingebracht, so hat der Bürgermeister dieser Stadt die Beschwerden unter Anschluß des Wahlaktes der Landeswahlbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet.

(8) Beschwerden gegen die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters eines Jagdausschusses können nur von den Mitgliedern des Jagdausschusses eingebracht werden, dem der Obmann oder der Obmannstellvertreter, dessen Wahl angefochten wird, angehört. Eine Anfechtung der Wahl ist nur wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung und wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß sein könnten, zulässig.

(9) Ist die Funktion des Obmannes oder Obmannstellvertreters während der Funktionsperiode auf Dauer erledigt oder endet seine Funktion als bevollmächtigter Vertreter von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Miteigentümern, dann ist eine Neuwahl nach den Abs. 1 bis 8 durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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