(1) Das Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß sein könnten, angefochten werden.
(2) Die Beschwerden sind binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister schriftlich einzubringen und von diesem binnen drei Tagen unter Anschluß der Wahlakten (§ 20 Abs. 2) der Bezirkswahlbehörde, von den Bürgermeistern der Städte mit eigenem Statut der Landeswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(3) (entfällt)
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