(1) Spätestens 20 Wochen vor dem Ende der Funktionsperiode des Jagdausschusses (§ 19 Abs. 3 NÖ JG) hat der Bürgermeister die Wahl des Jagdausschusses durch eine Kundmachung auszuschreiben. Diese hat durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, deren Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden stattzufinden, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden sind.
(2) Wird ein Genossenschaftsjagdgebiet nach den §§ 13 oder 16 NÖ Jagdgesetz 1974 vereinigt bzw. geteilt, so ist binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Teilung bzw. Vereinigung eine Wahl des Jagdausschusses bzw. der Jagdausschüsse einzuleiten. Wenn jedoch eine solche Wahl nach dem 30. Juni des vierten Jahres einer Jagdperiode stattfindet, findet im fünften Jahr der Jagdperiode keine Wahl statt. Dies gilt nicht bei Verfügungen gemäß § 16 NÖ Jagdgesetz 1974, die nach einer solchen Wahl getroffen werden.
(3) Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) | den Wahltag, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist, und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit); | |||||||||
b) | den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort); | |||||||||
c) | die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses; | |||||||||
d) | die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Bürgermeister spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Kundmachung eingebracht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; | |||||||||
e) | die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufgelegt werden; | |||||||||
f) | die Bestimmung, daß Stimmen nur für zugelassene Wahlvorschläge gültig abgegeben werden können; | |||||||||
g) | den Tag der Kundmachung. |
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