§ 5 NÖ JW § 5

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Spätestens 20 Wochen vor dem Ende der Funktionsperiode des Jagdausschusses (§ 19 Abs. 3 NÖ JG) hat der Bürgermeister die Wahl des Jagdausschusses durch eine Kundmachung auszuschreiben. Diese hat durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, deren Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden stattzufinden, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden sind.

(2) Wird ein Genossenschaftsjagdgebiet nach den §§ 13 oder 16 NÖ Jagdgesetz 1974 vereinigt bzw. geteilt, so ist binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Teilung bzw. Vereinigung eine Wahl des Jagdausschusses bzw. der Jagdausschüsse einzuleiten. Wenn jedoch eine solche Wahl nach dem 30. Juni des vierten Jahres einer Jagdperiode stattfindet, findet im fünften Jahr der Jagdperiode keine Wahl statt. Dies gilt nicht bei Verfügungen gemäß § 16 NÖ Jagdgesetz 1974, die nach einer solchen Wahl getroffen werden.

(3) Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Wahltag, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist, und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit);

b)

den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort);

c)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses;

d)

die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Bürgermeister spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Kundmachung eingebracht sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;

e)

die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufgelegt werden;

f)

die Bestimmung, daß Stimmen nur für zugelassene Wahlvorschläge gültig abgegeben werden können;

g)

den Tag der Kundmachung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ JW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ JW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ JW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ JW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ JW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ JW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 NÖ JW
§ 6 NÖ JW