§ 3 NÖ JW § 3

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind zuständig:

a)

die für das ganze Land am Sitze der Landesregierung zu bildende Landeswahlbehörde,

b)

die gemäß § 8 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bestellte Bezirkswahlbehörde,

c)

die gemäß § 9 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bestellte Gemeindewahlbehörde,

d)

die gemäß § 64 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bestellte Stadtwahlbehörde und

e)

die Sprengelwahlbehörden.

Erstreckt sich ein selbständiges Genossenschaftsjagdgebiet über das Gebiet mehrerer Gemeinden, dann ist für das Wahlverfahren jene Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zuständig, in deren Bereich der überwiegende Teil des Genossenschaftsjagdgebietes liegt.

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete, dann kann die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet zur Durchführung der im § 4 Abs. 1 angeführten Maßnahmen eine Sprengelwahlbehörde bestellen. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und drei wählbaren Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die vom Bürgermeister unter Berücksichtigung der bei der letzten Wahl des Gemeinderates von den Parteien in der Gemeinde erzielten Wählerstimmen auf Vorschlag dieser Parteien als Mitglieder der Wahlbehörde berufen werden. Für die Mitglieder der Wahlbehörde sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzmitglieder zu berufen. Die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde kann in mehreren selbständigen Genossenschaftsjagdgebieten die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Bildung der Landeswahlbehörde hat nach jeder Landtagswahl zu erfolgen. Die Landeswahlbehörde besteht aus dem für Jagdangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden. Weiters aus sovielen wählbaren Mitgliedern von Jagdgenossenschaften des Landes, als jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind. Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag auf Vorschlag dieser Parteien zu berufen. Für die Mitglieder der Landeswahlbehörde sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzmitglieder zu berufen.

(4) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und der Landeswahlbehörde haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen.

(5) Die Sprengelwahlbehörden sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und zweier Mitglieder, die Landeswahlbehörde bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig, für die Beschlußfähigkeit der übrigen Wahlbehörden gelten die Regelungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses jeder Wahlbehörde ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

(6) Die im Gemeinderat vertretenen Parteien sind berechtigt, in jede Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zwei Mitglieder von Jagdgenossenschaften als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese sind innerhalb von fünf Tagen nach Zulassung mehrerer Wahlvorschläge namhaft zu machen. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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