(1) Bei der Berechnung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht gehindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als Ende der Frist anzusehen.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
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