Wer im Zusammenhang mit der Wahl eines Jagdausschusses eine Handlung setzt, die einem der in den §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2013, umschriebenen Straftatbestände entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– bestraft.
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