(1) Die Einsprüche sind vom Bürgermeister einzeln mit allen für die Entscheidung erforderlichen Belegen unverzüglich der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde vorzulegen.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste (Gesamtwählerliste) Einspruch erhoben wurde, hat der Bürgermeister sofort von dem eingelangten Einspruche mit einer zu eigenen Handen zuzustellenden Aufforderung zu verständigen, allfällige Einwendungen gegen den Einspruch binnen einer Woche nach Erhalt dieser Verständigung schriftlich bei der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde vorzubringen, widrigenfalls ohne Berücksichtigung später eingebrachter Einwendungen über den erhobenen Einspruch entschieden werden würde.
(3) Über die erhobenen Einsprüche hat die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde nach beschleunigter Durchführung eines zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes allfällig erforderlichen Ermittlungsverfahrens binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden. Diese Entscheidung ist demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie dem von dem Einspruch Betroffenen schriftlich mitzuteilen und vom Bürgermeister sofort in der Wählerliste (Gesamtwählerliste) ersichtlich zu machen. Außerdem hat der Bürgermeister die Namen der durch die Entscheidung Betroffenen durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(4) Gegen die Entscheidung der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft binnen einer Woche nach der im Abs. 3 erwähnten Kundmachung, Einspruchswerber und vom Einspruch Betroffene binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung beim Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gemeindeamt die Wählerliste (Gesamtwählerliste) aufgelegt wurde, schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Bürgermeister hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Beschwerden und allfällig erstattete Stellungnahmen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(5) Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
(6) Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(7) Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerliste (Gesamtwählerliste) richtigzustellen und abzuschließen, zu datieren, zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(8) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerliste (Gesamtwählerliste) enthalten sind.
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