§ 8 NÖ JW § 8

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen nach Zulassung der Wahlvorschläge alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 15 Abs. 1) in einer Wählerliste für die Jagdausschußwahl zu verzeichnen. In der Wählerliste ist ferner ein etwa vorliegendes Miteigentumsverhältnis und gegebenenfalls der Umstand, daß das Mitglied der Jagdgenossenschaft eine juristische Person ist, zu vermerken.

(2) Die Wählerliste ist derart anzufertigen, daß die wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Ordnung gereiht werden und neben jedem Namen die Größe der für das Wahlrecht maßgebenden Grundfläche nach Hektaren angeführt und die hienach entfallende Stimmenanzahl ersichtlich gemacht wird.

(3) Die Stimmenanzahl wird nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke berechnet, und zwar derart, daß auf eine Grundfläche bis zu 1 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von über 1 bis zu 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von über 5 bis zu 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von über 10 bis zu 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha je zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als zwanzig Stimmen auf sich vereinigen. Grundstücke auf denen die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 NÖ JG ruht, bleiben bei der Berechnung des für die Stimmenanzahl maßgebenden Flächenausmaßes außer Betracht.

(4) Ist das im Bereiche einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 13 Abs. 3 und 4 des NÖ Jagdgesetzes zerlegt worden oder als zerlegt anzusehen oder sind Teile dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 13 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes vereinigt worden, so ist für jeden dieser Teile vom zuständigen Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wählerliste zu verfassen.

(5) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat jeder Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wählerliste (Teilwählerliste) anzulegen und diese unverzüglich an den Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größeren Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, weiterzuleiten. Dieser hat die Teilwählerliste der anderen Gemeinden mit der von ihm angelegten Teilwählerliste zu einer Gesamtwählerliste, in der alle im gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiete Wahlberechtigten enthalten sind, zu vereinigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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