(1) Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit welchem die Wahl eines Jagdausschusses als ungültig erklärt wurde, eine neue Wahl des Jagdausschusses auszuschreiben.
(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirkswahlbehörde die Wahl dieses Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes als ungültig zu erklären und außer Kraft zu setzen.
(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in diesem Absatz bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landeswahlbehörde zu.
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