(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sind vom Bürgermeister unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so tritt das nach der Vorschrift des § 19 Abs. 6 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, in der Dauer von zwei Wochen zu verlautbaren und gleichzeitig der Bezirkswahlbehörde, von den Bürgermeistern der Städte mit eigenem Statut der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
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