(1) Die nach den Bestimmungen des § 8 verfaßte Wählerliste ist binnen einer Woche nach Ablauf der im § 8 Abs. 1 bestimmten Frist während fünf Werktagen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen. Die Auflegung der Wählerliste ist vom Bürgermeister an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. In dieser Kundmachung ist die Zeit der Auflegung der Wählerliste sowie die Frist, innerhalb welcher Einsprüche gegen dieselbe eingebracht werden können (§ 10 Abs. 2), kalendermäßig anzugeben und anzuführen, daß jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft während der Zeit der Auflegung in die Wählerliste Einsicht nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen kann.
(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiete ist die Gesamtwählerliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größeren Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden. Die Kundmachung der Auflegung der Gesamtwählerliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in allen jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt werden.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
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