(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen. Zur Stimmabgabe dürfen nur die dem Wähler von der Sprengelwahlbehörde zur Verfügung gestellten amtlichen Wahlkuverts verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von 14 bis 16 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Höhe aufweisen.
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