§ 7 NÖ JW § 7

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde hat zu überprüfen, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 6 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind den zustellungsbevollmächtigten Vertretern unverzüglich zur Behebung der festgestellten Mängel, die binnen einer Frist von längstens drei Tagen zu erfolgen hat, zurückzustellen.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen, ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen einer Frist von 48 Stunden bekanntzugeben, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Entscheidet sich der Wahlwerber für einen der Wahlvorschläge, so ist er auf allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Entscheidet er sich jedoch für keinen der Wahlvorschläge, so ist er auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages dem Vorsitzenden der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Wahltag mitzuteilen.

(6) Beschlüsse der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde im Sinne der Abs. 1 bis 4 oder über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege der Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden.

(7) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um die für die Beschlußfähigkeit des Jagdausschusses erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Jagdausschusses zu erhalten, so ist die Wahl vom Bürgermeister unverzüglich neuerlich auszuschreiben.

(8) Wenn nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen wurde, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt jedes weitere Wahlverfahren. Für die Verlautbarung und Anfechtung gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 23.

(9) Während der letzten drei Tage vor dem Beginn der Wahlhandlung sind die für die Wahl des Jagdausschusses zugelassenen Wahlvorschläge vom Bürgermeister an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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