§ 4 NÖ JW § 4

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Sprengelwahlbehörde obliegt:

a)

die Durchführung der in den §§ 13 Abs. 5, 16 Abs. 2 bis 4, 18, 19 Abs. 1 und 2 und 20 angeführten Amtshandlungen und

b)

die Prüfung der Stimmzettel und die Entscheidung über deren Gültigkeit (§ 17 Abs. 2 bis 6).

(2) Der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde obliegt:

a)

die Prüfung der Wahlvorschläge sowie die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 1 bis 4),

b)

die Durchführung des Einspruchsverfahrens (§ 11),

c)

die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in jedem selbständigen Genossenschaftsjagdgebiet (§ 19 Abs. 3 und 4),

d)

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen (§ 19 Abs. 5 und 6) und

e)

die Durchführung der in den §§ 18 und 20 Abs. 1 angeführten Amtshandlungen.

(3) Der Bezirkswahlbehörde obliegt:

mit Ausnahme in den Städten mit eigenem Statut die Entscheidung über die Wahlanfechtung (§ 22 Abs. 2) sowie die Ungültigerklärung der Wahl eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes (§ 23 Abs. 2) und die Anfechtung der Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters des Jagdausschusses (§ 24 Abs. 6).

(4) Der Landeswahlbehörde obliegt:

die Entscheidung über die Wahlanfechtung (§ 22 Abs. 2), die Ungültigerklärung der Wahl eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes (§ 23 Abs. 3) und über die Anfechtung der Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters des Jagdausschusses (§ 24 Abs. 6) betreffend die Genossenschaftsjagdgebiete innerhalb der Städte mit eigenem Statut.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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