(1) Das Wahlrecht ist von jenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, persönlich auszuüben. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben das Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter, juristische Personen und Handelsgesellschaften durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten auszuüben. Miteigentümer haben ihr Wahlrecht durch einen aus ihrer Mitte entsandten Vertreter auszuüben. Er hat sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen, soweit er nicht gesetzlicher Vertreter der anderen Miteigentümer ist. Die Vollmachten sind den Wahlakten anzuschließen. Tritt ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner auch für den anderen auf, so bedarf er keiner Vollmacht.
(2) Blinden oder gebrechlichen Personen ist es gestattet, eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen und diese für sich abstimmen zu lassen.
0 Kommentare zu § 15 NÖ JW