(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in Betrieben beschäftigt sind.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als:
1. | Dienstgeber: das Land Niederösterreich, die Gemeinden und Gemeindeverbände; | |||||||||
2. | Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig aufhalten; | |||||||||
3. | Arbeitsräume: Räume, in denen zumindest ein Bediensteter einen Arbeitsplatz hat; | |||||||||
4. | Amtsgebäude: jene Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich Arbeitsräume befinden. | |||||||||
5. | Arbeitsstätten: alle Amtsgebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind, sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien); | |||||||||
6. | Baustellen: alle Orte, an denen von Bediensteten Bauarbeiten durchgeführt werden; | |||||||||
7. | Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen. |
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein:
- | Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie | |||||||||
- | die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. | |||||||||
Die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. |
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen den Bediensteten zu ermöglichen, bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
- | ihre Tätigkeit einzustellen, | |||||||||
- | sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen und | |||||||||
- | außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen. | |||||||||
Den Bediensteten dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. |
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(4) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(5) Die Verpflichtung des Dienstgebers gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn vom Dienstgeber nicht zu vertretende, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände oder außergewöhnliche Ereignisse eintreten, deren Folgen trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
(6) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß für jeden Bediensteten dieses Gesetz sowie die gemäß § 33 erlassenen Verordnungen leicht zugänglich sind.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Es sind sowohl die physischen als auch die psychischen arbeitsbedingten Gefahren und Belastungen zu erfassen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze, | |||||||||
- | der Einsatz und die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, | |||||||||
- | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und | |||||||||
- | der Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Bediensteten. |
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu ermitteln und zu beurteilen ist, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Dienstgeber die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und dem Bediensteten Einsicht in die ihn betreffenden Dokumente zu gewähren.
(5) Die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls vom Dienstgeber zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist. Eine Überprüfung oder Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
1. | nach Unfällen, | |||||||||
2. | bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind, | |||||||||
3. | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen, | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
5. | bei neuen Erkenntnissen nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) oder | |||||||||
6. | auf begründetes Verlangen der Kommission, der Präventivfachkräfte oder der Personalvertretung. |
(6) Der Dienstgeber muß über alle Arbeitsunfälle Aufzeichnungen führen, die
- | zum Tod oder | |||||||||
- | zur Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen | |||||||||
geführt haben. | ||||||||||
Diese Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden und den berechtigten Personen (§ 25 Abs. 3) auf Verlangen zugänglich gemacht werden. |
(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und dgl. zu berücksichtigen.
(2) Der Dienstgeber hat
- | bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, | |||||||||
- | bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie | |||||||||
- | beim Einsatz und bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten | |||||||||
folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen: | ||||||||||
1. | Vermeidung von Risken, | |||||||||
2. | Abschätzung nicht vermeidbarer Risken; | |||||||||
3. | Gefahrenbekämpfung an der Quelle, | |||||||||
4. | Berücksichtigung des Faktors “Mensch” bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, sowohl bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen, | |||||||||
5. | Berücksichtigung des Standes der Technik; | |||||||||
6. | Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten, | |||||||||
7. | Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz; | |||||||||
8. | Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz; | |||||||||
9. | Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten. |
(3) Werden in einer Arbeitstätte neben Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, hat der Dienstgeber mit den betroffenen Arbeitgebern bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und diese zu informieren.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand geeigneter Unterlagen
- | über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie | |||||||||
- | über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung | |||||||||
zu informieren. | ||||||||||
Diese Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit und während der Dienstzeit erfolgen. |
(2) Der Dienstgeber hat in der Dienstzeit für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.
(3) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen, sie muß jedenfalls erfolgen:
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit, | |||||||||
2. | bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, | |||||||||
3. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. -technologien, | |||||||||
5. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und | |||||||||
6. | nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. |
(4) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefahrenmomente sowie die Entstehung neuer Gefahren (z. B. die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen) angepaßt sein.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten im Wege der Personalvertretung in allen Fragen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und die Sittlichkeit am Arbeitsplatz anzuhören.
(6) Der Dienstgeber muß sicherstellen, daß Arbeitnehmer außerbetrieblicher Firmen, die in seinen Arbeitsstätten zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Tätigkeit in diesen Arbeitsstätten erhalten haben.
Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen zu beachten und anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers so zu verhalten, daß eine Gefährdung weitestgehend vermieden wird, und insbesondere
1. | die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Landesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen und zu lagern; | |||||||||
2. | die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen, diese nicht zu entfernen, außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist; | |||||||||
3. | jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hatte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; | |||||||||
4. | gemeinsam mit dem Dienstgeber und allenfalls den in diesem Gesetz genannten Organen an der Umsetzung der Bedienstetenschutzvorschriften mitzuwirken. |
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß
- | die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, | |||||||||
- | die elektrischen Anlagen, | |||||||||
- | die Arbeitsmittel, | |||||||||
- | die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie | |||||||||
- | die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr | |||||||||
ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt sowie in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. |
(1) Arbeitsstätten müssen den ihrer Nutzungsart entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen genügen.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, so müssen diese nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Gefahren sind insbesondere: | ||||||||||
- | Absturzgefahr | |||||||||
- | Gefahr des Herabfallens von Gegenständen | |||||||||
- | Gefahr durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nicht ionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen | |||||||||
- | chemische und biologische Stoffe. |
(3) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(4) Arbeitsstätten und Baustellen, in oder auf denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
(1) Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und die Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(4) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.
(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Erste Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benützt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(1) Der Dienstgeber muß die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten, um die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.
(2) Zum Schutz der Bediensteten und aller anwesenden Personen ist eine ausreichende und entsprechend ausgebildete Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig und mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen, über die Vermerke zu führen sind.
(3) In jeder Arbeitsstätte sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden kann. Dabei sind
- | die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, | |||||||||
- | die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, | |||||||||
- | die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, | |||||||||
- | das Unfallrisiko, | |||||||||
- | die Lage, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte sowie | |||||||||
- | die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten | |||||||||
zu berücksichtigen. |
(4) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Für die Erste Hilfe müssen – sofern es Art und Größe der Dienststelle, die Unfallhäufigkeit sowie die Umstände gemäß Abs. 1 erfordern – Sanitätsräume vorgesehen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe notwendig ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet, leicht zugänglich, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(6) Auf Baustellen sind die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist.
(1) Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen:
- | geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl, | |||||||||
- | erforderlichenfalls Waschräume und Umkleideräume, | |||||||||
- | geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl, | |||||||||
- | Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk. |
(2) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
- | dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien erforderlich ist oder | |||||||||
- | regelmäßig mehr als 12 Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. |
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
- | sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und | |||||||||
- | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern. |
(4) Den Bediensteten auf Baustellen müssen in gebotenem Umfang zur Verfügung stehen:
- | entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, | |||||||||
- | Toiletten, | |||||||||
- | Aufenthaltsräume, | |||||||||
- | versperrbare Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, | |||||||||
- | Umkleidemöglichkeiten und | |||||||||
- | Unterkünfte. | |||||||||
Dabei sind die Lage der Baustelle, die örtlichen Gegebenheiten, die Art und Dauer der Tätigkeiten und die Anzahl der Bediensteten zu berücksichtigen. |
(1) Der Dienstgeber hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen ist das Rauchen zu unterlassen, wenn
1. | Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung der Räume vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können oder | |||||||||
2. | ein Bediensteter, dessen Arbeitsplatz sich in diesem Raum befindet, darum ersucht. |
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß insbesondere in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen jedenfalls verboten.
(1) Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benützung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Als Benützung von Arbeitsmitteln gilt jede ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeit (z. B. In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung und -haltung, Umbau, Wartung, Reinigung und dgl.).
(3) Der Dienstgeber muß sich bei allen vorhandenen Arbeitsstoffen vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt; er hat deshalb die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einzustufen. Der Dienstgeber muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten.
(4) Beim Umgang mit Arbeitsstoffen ist folgendes zu gewährleisten:
1. | die begrenzte Verwendung des Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz, | |||||||||
2. | die Begrenzung der Anzahl der Arbeitnehmer, die einer Belastung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, | |||||||||
3. | die Vorbeugung durch technische Maßnahmen, | |||||||||
4. | die Festlegung von Grenzwerten sowie von Einzelheiten der Probenahme der Messung und der Bewertung der Ergebnisse, | |||||||||
5. | Schutzmaßnahmen unter Anwendung geeigneter Arbeitsprozesse und -methoden, | |||||||||
6. | kollektive Schutzmaßnahmen, | |||||||||
7. | individuelle Schutzmaßnahmen, wenn die Belastung nicht in vertretbarer Weise durch andere Mittel vermieden werden kann, | |||||||||
8. | die Anbringung von Warn- und Sicherheitskennzeichnungen, | |||||||||
9. | die Führung von auf dem neuesten Stand zu haltenden Verzeichnissen über die Belastungswerte, von Listen der Arbeitnehmer, die Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, und von ärztlichen Unterlagen, | |||||||||
10. | Vorkehrungen für Notfälle, die bei anormalen Belastungen zu treffen sind, | |||||||||
11. | erforderlichenfalls, das begrenzte oder allgemeine Verbot der Verwendung des Arbeitsstoffes in den Fällen, in denen der Einsatz der anderen zur Verfügung stehenden Mittel keinen ausreichenden Schutz gewährleistet. |
(5) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel und -stoffe zur Verfügung stellen, die
1. | für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepaßt werden und | |||||||||
2. | den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen. |
(6) Es dürfen nur Arbeitsmittel und -stoffe eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.
(7) Wenn es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benützung eines Arbeitsmittels oder -stoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht oder bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifisch mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, nur beschäftigt werden, wenn
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und | |||||||||
2. | bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden (Folgeuntersuchungen). |
(2) Wenn im Hinblick auf eine tätigkeitsspezifische Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen ärztliche Untersuchungen geboten scheinen, ist dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen Untersuchung unterziehen können.
(3) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind solche,
1. | bei denen Bedienstete besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind; | |||||||||
2. | bei denen Bedienstete den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind; | |||||||||
3. | bei denen Bedienstete besonders belastenden Arbeitsbedingungen (z. B. Nachtarbeit) ausgesetzt sind; | |||||||||
4. | bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann. |
(4) Die Bediensteten sind arbeitsplatzbezogen über die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit der Untersuchungen und allenfalls deren Periodizität zu informieren.
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über die Eignungsuntersuchungen.
(2) Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, haben sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit zu unterziehen.
(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen, durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat eine Beurteilung zu erfolgen, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
(3) Die Beurteilung der Eignungs- und Folgeuntersuchung ist dem Dienstgeber sowie dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen des Bediensteten sind diesem auch die Befunde über ärztliche Untersuchungen zu übermitteln und zu erläutern.
(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß §§ 16 und 17 sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit nicht sozialversicherungsrechtlich eine Kostentragungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
(1) Den untersuchenden Arbeitsmedizinern ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Meßergebnisse und dgl.) zu gewähren.
(2) Die für die Untersuchungen erforderliche Zeit ist Dienstzeit.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Für jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Jedem Bediensteten ist auf Verlangen Einsicht in die ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren.
(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß einseitige Belastungen sowie Belastungen durch maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen minimiert werden.
(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Bediensteten ihre Arbeit möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit verrichten können.
(1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder daß solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
(1) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik sind die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4) ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß Reflexionen und Blendungen möglichst vermieden werden.
(3) Auf nachstehend angeführte Einrichtungen bzw. Geräte sind die Regelungen des § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 nicht anzuwenden
1. | Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen, | |||||||||
2. | Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels, | |||||||||
3. | Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benützung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind; | |||||||||
4. | tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, | |||||||||
5. | Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benützung des Gerätes erforderlich sind; | |||||||||
6. | Display-Schreibmaschinen. |
(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind die Bedürfnisse der Bediensteten zu berücksichtigen.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, ist die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
(4) Die Bediensteten haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar vor Aufnahme der Bildschirmarbeit sowie anschließend regelmäßig und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(5) Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Abs. 4 als erforderlich erweist.
(6) Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 4 und 5 ergeben, daß diese notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
(7) Maßnahmen nach Abs. 4 bis 6 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) sowie geeignete andere Fachkräfte, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, zur Verfügung stehen. Diese müssen über die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit und die erforderlichen Mittel verfügen.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013 nachweisen.
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1984, BGBl.Nr. 373 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2014 berechtigt sind und eine vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben. |
(3) Als Arbeitspsychologen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990 bzw. gemäß § 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, berechtigt sind und über eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung im Bereich Arbeitspsychologie verfügen.
(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften und anderen Fachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. Die Bestimmungen des § 7 gelten auch für Präventivfachkräfte sinngemäß.
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(3) Den Präventivfachkräften sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen und Wahrnehmungen.
(4) Die Präventivfachkräfte sind erforderlichenfalls beizuziehen:
1. | bei der Planung von Arbeitsstätten, | |||||||||
2. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
3. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen, | |||||||||
4. | bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, | |||||||||
5. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes, | |||||||||
6. | bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, | |||||||||
7. | bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und | |||||||||
8. | bei der Organisation der Unterweisung. |
(5) Darüber hinaus sind erforderlichenfalls
1. | die Sicherheitsfachkräfte | |||||||||
- | in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung und | |||||||||
- | bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung und | |||||||||
2. | die Arbeitsmediziner | |||||||||
- | in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz, | |||||||||
- | bei der Organisation der Ersten Hilfe und | |||||||||
- | in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter und chronisch Kranker in den Arbeitsprozeß | |||||||||
beizuziehen. |
(6) Die Bediensteten können sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
(7) Personen, die von der Personalvertretung als Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer benannt werden, sind bei allen Fragen betreffend der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu hören und zu beteiligen. Sie haben das Recht, um geeignete Maßnahmen zu ersuchen und Vorschläge zu unterbreiten.
(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände dem Dienststellenleiter und der Personalvertretung mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter sowie die Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Kommission. Diese führt die Bezeichnung NÖ Bedienstetenschutz-Kommission.
(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende muß das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben; mindestens ein Mitglied muß das Studium der Technik mit einer Studienrichtung für Hochbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik abgeschlossen haben; ein Mitglied muß Arbeitsmediziner sein; ein Mitglied ist auf Vorschlag der Personalvertretung zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder werden von der Landesregierung aus dem Stand der aktiven Landesbediensteten auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erforderlichenfalls können auch während der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden. Die Bestellungsdauer darf für diese Mitglieder nur für die laufende Periode erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
1. | das Mitglied es verlangt, | |||||||||
2. | über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, | |||||||||
3. | das Mitglied aus dem Landesdienst ausscheidet. |
(5) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei.
(1) Die Kommission hat
1. | regelmäßige Überprüfungen durchzuführen, | |||||||||
2. | über Verlangen eines ihrer Mitglieder, der Personalvertretung oder eines Dienststellenleiters außerordentliche Überprüfungen zu veranlassen, | |||||||||
3. | den Tätigkeitsbericht zu erstellen (§ 30), | |||||||||
4. | die Landesregierung über wesentliche Mängel, die innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wurden, zu informieren, | |||||||||
5. | das Informationsrecht der Landesregierung zu erfüllen (§ 30). |
(2) Überprüfungen können kommissionell oder durch einzelne Mitglieder der Kommission erfolgen. Überprüfungen können unangemeldet oder angemeldet erfolgen. Der Dienststellenleiter bzw. der Leiter der zu überprüfenden Organisationseinheit und die örtliche Personalvertretung sind entweder zeitgerecht im vorhinein von der Prüfung oder nachträglich vom Prüfergebnis zu verständigen.
(1) Die Kommission hat die festgestellten Mängel schriftlich festzuhalten und den für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Mißstände zu beheben.
(2) Wird einer Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht in der gesetzten Frist entsprochen und handelt es sich hiebei um wesentliche Mängel, so hat die Kommission den Mißstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Stellen die mit der Überprüfung betrauten Personen das Vorliegen eines unmittelbar das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Mißstandes fest, so ist der Leiter der überprüften Dienststelle unter Bekanntgabe der Beanstandungen an Ort und Stelle aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu treffen. Diese Aufforderung ist auch schriftlich mitzuteilen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, diese Maßnahmen unverzüglich zu treffen.
(1) Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(2) Die Kommission hat bei Vorliegen wichtiger Umstände, jedenfalls aber zweimal in ihrer Funktionsperiode der Landesregierung über ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen zu berichten. Dieser Bericht ist dem Landtag vorzulegen.
(1) Jeder Bedienstete und die Personalvertretung können sich beim Bürgermeister bzw. beim Obmann des Gemeindeverbandes wegen behaupteter Mißstände im Bereich des Bedienstetenschutzes beschweren.
(2) Jede Beschwerde ist vom Bürgermeister bzw. vom Obmann des Gemeindeverbandes zu prüfen. Stellt er einen Mißstand fest, so hat er unverzüglich das zuständige Organ der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes zur Behebung des Mißstandes aufzufordern, soferne es ihm nicht selbst möglich ist, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Ist der Beschwerdeführer durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 nicht zufriedengestellt, so können er oder die Personalvertretung die Aufsichtsbehörde über den behaupteten Mißstand informieren.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der im § 35 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu erlassen.
a) | Der 1. bis 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophen-Hilfsdiensten insoweit keine Anwendung, als dem die Besonderheiten dieser Tätigkeiten zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist. | |||||||||
b) | In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Bediensteten sind von diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen insoweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. |
Durch dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie des Rates 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABL. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, | |||||||||
2. | Richtlinie des Rates 89/654/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABL. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 1, | |||||||||
3. | Richtlinie des Rates 89/655/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benützung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABL. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 12, | |||||||||
4. | Richtlinie des Rates 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABL. Nr. L 335 vom 30.12.1995, S. 28, | |||||||||
5. | Richtlinie des Rates 89/656/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benützung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABL. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18, | |||||||||
6. | Richtlinie des Rates 90/269/EWG vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, ABL. Nr. L 156 vom 21.6.1990, S. 9, | |||||||||
7. | Richtlinie des Rates 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABL. Nr. L 156 vom 21.6.1990, S. 14, | |||||||||
8. | Richtlinie des Rates 90/394/EWG vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, ABL. Nr. L 196 vom 26.7.1990, S. 1, | |||||||||
9. | Richtlinie des Rates 97/42/EG vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, ABL. Nr. L 179 vom 8.7.1997, S. 4, | |||||||||
10. | Richtlinie des Rates 90/679/EWG vom 16. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABL. Nr. L 374 vom 31.12.1990, S. 1, | |||||||||
11. | Richtlinie des Rates 93/88/EWG vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABL. Nr. L 268 vom 29.10.1993, S. 71, | |||||||||
12. | Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, ABL. Nr. L 155 vom 6.7.1995, S. 41, | |||||||||
13. | Richtlinie des Rates 92/57/EWG vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABL. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 6, | |||||||||
14. | Richtlinie des Rates 92/58/EWG vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABL. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 23, | |||||||||
15. | Richtlinie des Rates 91/383/EWG vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABL. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 19, | |||||||||
16. | Richtlinie des Rates 80/1107/EWG vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABL. Nr. L 327 vom 3.12.1980, S. 8, | |||||||||
17. | Richtlinie des Rates 88/642/EWG vom 16. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABL. Nr. L 356 vom 24.12.1988, S. 74. | |||||||||
18. | Richtlinie der Kommission 91/322/EWG vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG, ABL. Nr. L 177 vom 5.7.1991, S. 22, | |||||||||
19. | Richtlinie der Kommission 96/94/EG vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABL. Nr. L 338 vom 28.12.1996, S. 86, | |||||||||
20. | Richtlinie des Rates 82/605/EWG vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz, ABL. Nr. L 247 vom 23.8.1982, S. 12, | |||||||||
21. | Richtlinie des Rates 83/477/EWG vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABL. Nr. L 263 vom 24.9.1983, S. 25 in der Fassung der Richtlinie des Rates 91/382/EWG vom 25.6.1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABL. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 16, | |||||||||
22. | Richtlinie des Rates 86/188/EWG vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, ABL. Nr. L 137 vom 24.5.1986, S. 28, | |||||||||
23. | Richtlinie des Rates 88/364/EWG vom 9. Juni 1988 zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren, ABL. Nr. L 179 vom 9.7.1988, S. 44, | |||||||||
24. | Richtlinie des Rates 78/610/EWG vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind, ABL. Nr. L 197 vom 22.7.1978, S. 12, | |||||||||
25. | Art. 9 Abs. 1 lit.a der Richtlinie des Rates 93/104/EG vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABL. Nr. L 307 vom 13.12.1993, S. 18. |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das NÖ Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. 2015, außer Kraft.
(2) Der Dienstgeber hat die Evaluierung vordringlich für jene Arbeitsstätten durchzuführen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen.
(3) Die Bestellungsperiode der gemäß § 6 des in Abs. 1 zitierten Gesetzes bestellten Kommission läuft weiter; sie ist Bedienstetenschutz-Kommission gemäß § 27 dieses Gesetzes.
NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998)
StF: LGBl. 2015-0
[CELEX-Nr.: 389L0391, 389L0654, 389L0655, 385L0063, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 397L0042, 390L0679, 393L0088, 395L0030, 392L0057, 392L0058, 391L0383, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 396L0094, 382L0605, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 378L0610, 393L0104]
Änderung
[CELEX-Nr.: 390L0269]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. März 2017 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
1. ABSCHNITT | |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers | |
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) - | |
Grundsätze der Gefahrenverhütung und Koordination | |
Information, Unterweisung und Anhörung der Bediensteten | |
Pflichten der Bediensteten | |
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung | |
2. ABSCHNITT | |
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen | |
Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume | |
Arbeitsstätten im Freien und Baustellen | |
Brandschutz und Erste Hilfe | |
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen | |
Nichtraucherschutz | |
3. ABSCHNITT | |
Allgemeine Bestimmungen | |
4. ABSCHNITT | |
Eignungs- und Folgeuntersuchungen | |
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung | |
Durchführung von Untersuchungen | |
Pflichten des Dienstgebers | |
5. ABSCHNITT | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Handhabung von Lasten | |
Lärm | |
Bildschirmarbeitsplätze | |
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit | |
6. ABSCHNITT | |
Betreuung durch Präventivfachkräfte und andere geeignete Fachkräfte | |
Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfachkräfte und Mitwirkung der Personalvertretung | |
Meldung von Mißständen | |
7. ABSCHNITT | |
NÖ Bedienstetenschutz-Kommission | |
Aufgaben der Kommission | |
Behebung von Mißständen | |
Informationsrecht der Landesregierung, Tätigkeitsbericht | |
8. ABSCHNITT | |
Behebung von Mißständen | |
Eigener Wirkungsbereich | |
9. ABSCHNITT | |
Verordnungsermächtigung | |
Außergewöhnliche Fälle | |
Umgesetzte EU–Richtlinien | |
Schluß- und Übergangsbestimmung | |