(1) Die Kommission hat die festgestellten Mängel schriftlich festzuhalten und den für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Mißstände zu beheben.
(2) Wird einer Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht in der gesetzten Frist entsprochen und handelt es sich hiebei um wesentliche Mängel, so hat die Kommission den Mißstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Stellen die mit der Überprüfung betrauten Personen das Vorliegen eines unmittelbar das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Mißstandes fest, so ist der Leiter der überprüften Dienststelle unter Bekanntgabe der Beanstandungen an Ort und Stelle aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu treffen. Diese Aufforderung ist auch schriftlich mitzuteilen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, diese Maßnahmen unverzüglich zu treffen.
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