(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über die Eignungsuntersuchungen.
(2) Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, haben sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit zu unterziehen.
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