§ 17 NÖ BSG 1998 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

NÖ BSG 1998 - NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über die Eignungsuntersuchungen.

(2) Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, haben sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit zu unterziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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