§ 26 NÖ BSG 1998 Meldung von Mißständen

NÖ BSG 1998 - NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände dem Dienststellenleiter und der Personalvertretung mitzuteilen.

(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter sowie die Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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