(1) Der Dienstgeber hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen ist das Rauchen zu unterlassen, wenn
1. | Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung der Räume vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können oder | |||||||||
2. | ein Bediensteter, dessen Arbeitsplatz sich in diesem Raum befindet, darum ersucht. |
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß insbesondere in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen jedenfalls verboten.
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