§ 8 NÖ BSG 1998 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung

NÖ BSG 1998 - NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß

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die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen,

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die elektrischen Anlagen,

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die Arbeitsmittel,

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die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie

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die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr

ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt sowie in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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