Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß
- | die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, | |||||||||
- | die elektrischen Anlagen, | |||||||||
- | die Arbeitsmittel, | |||||||||
- | die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie | |||||||||
- | die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr | |||||||||
ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt sowie in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. |
0 Kommentare zu § 8 NÖ BSG 1998