§ 13 NÖ BSG 1998 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

NÖ BSG 1998 - NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1)              Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen:

-

geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl,

-

erforderlichenfalls Waschräume und Umkleideräume,

-

geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl,

-

Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk.

(2) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

-

dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien erforderlich ist oder

-

regelmäßig mehr als 12 Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

-

sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und

-

Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(4) Den Bediensteten auf Baustellen müssen in gebotenem Umfang zur Verfügung stehen:

-

entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume,

-

Toiletten,

-

Aufenthaltsräume,

-

versperrbare Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen,

-

Umkleidemöglichkeiten und

-

Unterkünfte.

Dabei sind die Lage der Baustelle, die örtlichen Gegebenheiten, die Art und Dauer der Tätigkeiten und die Anzahl der Bediensteten zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ BSG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ BSG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ BSG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ BSG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ BSG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BSG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 NÖ BSG 1998
§ 14 NÖ BSG 1998