§ 7 NÖ BSG 1998 Pflichten der Bediensteten

NÖ BSG 1998 - NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen zu beachten und anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers so zu verhalten, daß eine Gefährdung weitestgehend vermieden wird, und insbesondere

1.

die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Landesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen und zu lagern;

2.

die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen, diese nicht zu entfernen, außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist;

3.

jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hatte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem Dienstgeber zu melden;

4.

gemeinsam mit dem Dienstgeber und allenfalls den in diesem Gesetz genannten Organen an der Umsetzung der Bedienstetenschutzvorschriften mitzuwirken.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ BSG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ BSG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ BSG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ BSG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ BSG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 NÖ BSG 1998
§ 8 NÖ BSG 1998