(1) Arbeitsstätten müssen den ihrer Nutzungsart entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen genügen.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, so müssen diese nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Gefahren sind insbesondere: | ||||||||||
- | Absturzgefahr | |||||||||
- | Gefahr des Herabfallens von Gegenständen | |||||||||
- | Gefahr durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nicht ionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen | |||||||||
- | chemische und biologische Stoffe. |
(3) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(4) Arbeitsstätten und Baustellen, in oder auf denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
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