(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Es sind sowohl die physischen als auch die psychischen arbeitsbedingten Gefahren und Belastungen zu erfassen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze, | |||||||||
- | der Einsatz und die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, | |||||||||
- | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und | |||||||||
- | der Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Bediensteten. |
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu ermitteln und zu beurteilen ist, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Dienstgeber die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und dem Bediensteten Einsicht in die ihn betreffenden Dokumente zu gewähren.
(5) Die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls vom Dienstgeber zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist. Eine Überprüfung oder Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
1. | nach Unfällen, | |||||||||
2. | bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind, | |||||||||
3. | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen, | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
5. | bei neuen Erkenntnissen nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) oder | |||||||||
6. | auf begründetes Verlangen der Kommission, der Präventivfachkräfte oder der Personalvertretung. |
(6) Der Dienstgeber muß über alle Arbeitsunfälle Aufzeichnungen führen, die
- | zum Tod oder | |||||||||
- | zur Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen | |||||||||
geführt haben. | ||||||||||
Diese Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden und den berechtigten Personen (§ 25 Abs. 3) auf Verlangen zugänglich gemacht werden. |
0 Kommentare zu § 4 NÖ BSG 1998