(1) Die Kommission hat
1. | regelmäßige Überprüfungen durchzuführen, | |||||||||
2. | über Verlangen eines ihrer Mitglieder, der Personalvertretung oder eines Dienststellenleiters außerordentliche Überprüfungen zu veranlassen, | |||||||||
3. | den Tätigkeitsbericht zu erstellen (§ 30), | |||||||||
4. | die Landesregierung über wesentliche Mängel, die innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben wurden, zu informieren, | |||||||||
5. | das Informationsrecht der Landesregierung zu erfüllen (§ 30). |
(2) Überprüfungen können kommissionell oder durch einzelne Mitglieder der Kommission erfolgen. Überprüfungen können unangemeldet oder angemeldet erfolgen. Der Dienststellenleiter bzw. der Leiter der zu überprüfenden Organisationseinheit und die örtliche Personalvertretung sind entweder zeitgerecht im vorhinein von der Prüfung oder nachträglich vom Prüfergebnis zu verständigen.
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