(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen, durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat eine Beurteilung zu erfolgen, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
(3) Die Beurteilung der Eignungs- und Folgeuntersuchung ist dem Dienstgeber sowie dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen des Bediensteten sind diesem auch die Befunde über ärztliche Untersuchungen zu übermitteln und zu erläutern.
(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß §§ 16 und 17 sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit nicht sozialversicherungsrechtlich eine Kostentragungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
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