Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als:
1. | Dienstgeber: das Land Niederösterreich, die Gemeinden und Gemeindeverbände; | |||||||||
2. | Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig aufhalten; | |||||||||
3. | Arbeitsräume: Räume, in denen zumindest ein Bediensteter einen Arbeitsplatz hat; | |||||||||
4. | Amtsgebäude: jene Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich Arbeitsräume befinden. | |||||||||
5. | Arbeitsstätten: alle Amtsgebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind, sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien); | |||||||||
6. | Baustellen: alle Orte, an denen von Bediensteten Bauarbeiten durchgeführt werden; | |||||||||
7. | Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen. |
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