(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht oder bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifisch mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, nur beschäftigt werden, wenn
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und | |||||||||
2. | bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden (Folgeuntersuchungen). |
(2) Wenn im Hinblick auf eine tätigkeitsspezifische Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen ärztliche Untersuchungen geboten scheinen, ist dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen Untersuchung unterziehen können.
(3) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind solche,
1. | bei denen Bedienstete besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind; | |||||||||
2. | bei denen Bedienstete den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind; | |||||||||
3. | bei denen Bedienstete besonders belastenden Arbeitsbedingungen (z. B. Nachtarbeit) ausgesetzt sind; | |||||||||
4. | bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann. |
(4) Die Bediensteten sind arbeitsplatzbezogen über die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit der Untersuchungen und allenfalls deren Periodizität zu informieren.
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