(1) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das NÖ Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. 2015, außer Kraft.
(2) Der Dienstgeber hat die Evaluierung vordringlich für jene Arbeitsstätten durchzuführen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen.
(3) Die Bestellungsperiode der gemäß § 6 des in Abs. 1 zitierten Gesetzes bestellten Kommission läuft weiter; sie ist Bedienstetenschutz-Kommission gemäß § 27 dieses Gesetzes.
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