(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) sowie geeignete andere Fachkräfte, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, zur Verfügung stehen. Diese müssen über die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit und die erforderlichen Mittel verfügen.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013 nachweisen.
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1984, BGBl.Nr. 373 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2014 berechtigt sind und eine vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben. |
(3) Als Arbeitspsychologen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990 bzw. gemäß § 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, berechtigt sind und über eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung im Bereich Arbeitspsychologie verfügen.
(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften und anderen Fachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. Die Bestimmungen des § 7 gelten auch für Präventivfachkräfte sinngemäß.
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