(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(3) Den Präventivfachkräften sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen und Wahrnehmungen.
(4) Die Präventivfachkräfte sind erforderlichenfalls beizuziehen:
1. | bei der Planung von Arbeitsstätten, | |||||||||
2. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
3. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen, | |||||||||
4. | bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, | |||||||||
5. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes, | |||||||||
6. | bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, | |||||||||
7. | bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und | |||||||||
8. | bei der Organisation der Unterweisung. |
(5) Darüber hinaus sind erforderlichenfalls
1. | die Sicherheitsfachkräfte | |||||||||
- | in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung und | |||||||||
- | bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung und | |||||||||
2. | die Arbeitsmediziner | |||||||||
- | in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz, | |||||||||
- | bei der Organisation der Ersten Hilfe und | |||||||||
- | in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter und chronisch Kranker in den Arbeitsprozeß | |||||||||
beizuziehen. |
(6) Die Bediensteten können sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
(7) Personen, die von der Personalvertretung als Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer benannt werden, sind bei allen Fragen betreffend der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu hören und zu beteiligen. Sie haben das Recht, um geeignete Maßnahmen zu ersuchen und Vorschläge zu unterbreiten.
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