§ 25 NÖ BSG 1998 Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfachkräfte und Mitwirkung der Personalvertretung

NÖ BSG 1998 - NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(2) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(3) Den Präventivfachkräften sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen und Wahrnehmungen.

(4) Die Präventivfachkräfte sind erforderlichenfalls beizuziehen:

1.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

2.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

3.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

4.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

5.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

6.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

7.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

8.

bei der Organisation der Unterweisung.

(5) Darüber hinaus sind erforderlichenfalls

1.

die Sicherheitsfachkräfte

-

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung und

-

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung und

2.

die Arbeitsmediziner

-

in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,

-

bei der Organisation der Ersten Hilfe und

-

in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter und chronisch Kranker in den Arbeitsprozeß

beizuziehen.

(6) Die Bediensteten können sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.

(7) Personen, die von der Personalvertretung als Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer benannt werden, sind bei allen Fragen betreffend der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu hören und zu beteiligen. Sie haben das Recht, um geeignete Maßnahmen zu ersuchen und Vorschläge zu unterbreiten.

In Kraft seit 29.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 NÖ BSG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 NÖ BSG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 NÖ BSG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 NÖ BSG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 NÖ BSG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BSG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 NÖ BSG 1998
§ 26 NÖ BSG 1998