(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Kommission. Diese führt die Bezeichnung NÖ Bedienstetenschutz-Kommission.
(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende muß das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben; mindestens ein Mitglied muß das Studium der Technik mit einer Studienrichtung für Hochbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik abgeschlossen haben; ein Mitglied muß Arbeitsmediziner sein; ein Mitglied ist auf Vorschlag der Personalvertretung zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder werden von der Landesregierung aus dem Stand der aktiven Landesbediensteten auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erforderlichenfalls können auch während der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden. Die Bestellungsdauer darf für diese Mitglieder nur für die laufende Periode erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
1. | das Mitglied es verlangt, | |||||||||
2. | über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, | |||||||||
3. | das Mitglied aus dem Landesdienst ausscheidet. |
(5) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei.
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