(1) Jeder Bedienstete und die Personalvertretung können sich beim Bürgermeister bzw. beim Obmann des Gemeindeverbandes wegen behaupteter Mißstände im Bereich des Bedienstetenschutzes beschweren.
(2) Jede Beschwerde ist vom Bürgermeister bzw. vom Obmann des Gemeindeverbandes zu prüfen. Stellt er einen Mißstand fest, so hat er unverzüglich das zuständige Organ der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes zur Behebung des Mißstandes aufzufordern, soferne es ihm nicht selbst möglich ist, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Ist der Beschwerdeführer durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 nicht zufriedengestellt, so können er oder die Personalvertretung die Aufsichtsbehörde über den behaupteten Mißstand informieren.
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