Gesamte Rechtsvorschrift MOG 2007

Marktordnungsgesetz 2007

MOG 2007
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Stand der Gesetzesgebung: 23.06.2022

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 MOG 2007


(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 2 MOG 2007


(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1.

eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;

2.

die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen,

3.

den Rechtsrahmen für den Strategieplan für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP-Strategieplan), die Ziele und Grundsätze, denen die zu ergreifenden Fördermaßnahmen entsprechen, und die Grundsätze und Bestandteile betreffend Abwicklung, Verwaltung und Kontrolle in Durchführung der

a)

Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 und

b)

Verordnung (EU) 2021/2116

festzulegen.

(2) Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts Anderes festgelegt ist, werden auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassen.

§ 3 MOG 2007


(1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).

(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,

1.

die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,

2.

die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

3.

Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.

(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und soziale Konditionalität.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)

§ 4 MOG 2007


Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 getroffen sind,

2.

Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,

3.

Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und

4.

Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

§ 5 MOG 2007


Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.

über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

2.

über die Ausfuhr

a)

beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,

b)

beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und

c)

über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

§ 6 MOG 2007


(1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung Details zu den Pflichten und Aufgaben der Zahlstelle gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere wenn andere fachlich zuständige Stellen für die Abwicklung und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen erforderliche Daten und Unterlagen zu liefern haben oder andere Stellen Teilbereiche der Zahlstellenaufgaben wahrnehmen, in dem Umfang festlegen, der erforderlich ist, damit die AMA ihre Aufgaben als Zahlstelle umfassend wahrnehmen kann.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.

§ 6a MOG 2007


(1) Alle Fördermaßnahmen im GAP-Strategieplan müssen einen Beitrag zu einem oder mehreren spezifischen Zielen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie zu den Querschnittszielen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten.

(2) Die im GAP-Strategieplan festgelegten Fördermaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie im ländlichen Raum weiter zu verbessern, Dabei soll insbesondere auf folgende Ziele fokussiert werden:

1.

Gewährleistung der Ernährungssicherheit und qualitativ hochwertigen, sicheren und nachhaltig erzeugten Lebensmittel,

2.

Sicherstellung einer nachhaltigen, multifunktionalen und flächendeckenden land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie des Erhalts der Kulturlandschaft,

3.

Schutz der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Wasser und Luft, Stärkung der Rolle der Landwirtschaft in Hinblick auf Umweltschutzaspekte, unter anderem auch durch Forcierung bodengebundener Tierhaltung, insbesondere hinsichtlich des Leistens von Beiträgen zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und Strategien,

4.

Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unter Fokussierung auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie nachhaltiger Energie mittels standortangepasster land- und forstwirtschaftlicher Produktion unter Berücksichtigung des Klimaschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 106/2011 in der jeweils geltenden Fassung,

5.

Schutz und Stärkung der Biodiversität in der Agrarlandschaft,

6.

Stärkung des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Tierwohls in der Landwirtschaft,

7.

Erhöhung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen sowie Unterstützung der landwirtschaftlichen Einkommen,

8.

Fortführung der Land- und Forstwirtschaft in den Berg- und sonstigen benachteiligten Gebieten durch gezielte Abgeltung von Erschwernissen und Berücksichtigung der Tierhaltung und

9.

Stärkung der sozio-ökonomischen Vitalität und Nachhaltigkeit, der Geschlechtergerechtigkeit und der Wertschöpfung im ländlichen Raum unter Einhaltung der Sozial- und Arbeitsrechtsbestimmungen und gerechter Arbeitsbedingungen.

Die quantifizierten Zielwerte für die relevanten Ergebnis- und Outputindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 werden im GAP-Strategieplan festgelegt.

(3) Die zu setzenden Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans werden unter Beachtung folgender Grundsätze erarbeitet:

1.

Einkommenswirksamkeit für die Land- und Forstwirtschaft und Stärkung der Landwirtschaft in der Wertschöpfungskette,

2.

ökologische Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion sowie Leistung maßgeblicher Beiträge zum Ressourcen-, Biodiversitäts- und Klimaschutz einschließlich der Stärkung einer gesamtbetrieblichen Ökologisierung sowie

3.

Erwirkung positiver Umweltauswirkungen und Stärkung des Tierwohls, insbesondere durch Förderung von Investitionen, die gehobene Standards berücksichtigen und eine bodengebundene Tierhaltung forcieren.

(4) Für die begleitende Evaluierung des GAP-Strategieplans ist ein Evaluierungsplan zu erstellen.

(5) Die im jährlichen Leistungsbericht gemäß Art. 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 darzulegende Zielwerterreichung ist nach der Befassung des Begleitausschusses gemäß Art. 124 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) 2021/2115 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Ebenso werden die auf Basis des Evaluierungsplans gemäß Art. 140 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten Evaluierungen einschließlich allfälliger Teilstudien auf der Internetseite veröffentlicht. Eine zusammenfassende Darstellung der Evaluierungen einschließlich der Wirkungsziele sowie einer Auflistung der Wirkungsindikatoren unter Berücksichtigung der Green Deal-Ziele wird dem Nationalrat ab dem Jahr 2025 jährlich vor dem 30. September vorgelegt.

(6) Die erhöhte Klimaschutzambition der Verwendung von mindestens 40% der gesamten GAP-Mittel für Klimaziele ist zu erfüllen. Die Umweltambition der ersten Säule ist im GAP-Strategieplan gegenüber der bisherigen Umsetzung zu stärken. Dies erfolgt sowohl durch die Festlegung von weitergehenden Umweltanforderungen im Rahmen der Konditionalität gemäß den Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch über die Umsetzung von Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl in Übereinstimmung mit Art. 31 der Verordnung (EU) 2021/2115. In der zweiten Säule sind die finanziellen Mittel für das Agrarumweltprogramm und die Förderung der biologischen Landwirtschaft gegenüber der Umsetzung der Periode 2014 bis 2020 zu erhöhen.

§ 6b MOG 2007


(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist

1.

zuständige Behörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2021/2116,

2.

Verwaltungsbehörde gemäß Art. 123 der Verordnung (EU) 2021/2115 und

3.

bescheinigende Stelle gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2116.

(2) Die Personen, die in den in § 6 Abs. 1 und in Abs. 1 angeführten Stellen tätig sind, haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die Entstehung von Interessenkonflikten im Sinne des Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. Nr. L 193 vom 18.7.2018 S. 1, zu vermeiden und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Situationen zu ergreifen, die objektiv als Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben wahrgenommen werden könnten.

(3) Der Begleitausschuss gemäß Art. 124 der Verordnung (EU) 2021/2115 besteht aus

1.

einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

2.

fünf Personen in Vertretung der Interventionskategorien von Seiten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

3.

einer Person in Vertretung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

4.

einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

5.

einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

6.

einer Person in Vertretung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

7.

je einer Person in Vertretung der für die Programmumsetzung eingerichteten programmverantwortlichen Landesstellen,

8.

einer Person in Vertretung der in den Bundesländern für Naturschutz zuständigen Stellen,

9.

einer Person in Vertretung des Bundesministers für Finanzen,

10.

einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend,

11.

einer Person in Vertretung der für Gleichbehandlungsfragen zuständigen Bundesstelle,

12.

je einer Person in Vertretung der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

13.

je einer Person in Vertretung von zwei mit Umweltfragen befassten bundesweiten Dachorganisationen,

14.

einer Person in Vertretung des Österreichischen Landarbeiterkammertages,

15.

je einer Person in Vertretung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes,

16.

zwei Personen in Vertretung der Zahlstelle,

17.

einer Person in Vertretung eines Dachverbandes für biologischen Landbau,

18.

einer Person in Vertretung eines Verbandes für Berg- und Kleinbäuerinnen,

19.

einer Person in Vertretung der Land- und Forstbetriebe Österreich,

20.

vier Personen in Vertretung von tierischen und pflanzlichen Produktionsverbänden einschließlich Sonderkulturen,

21.

einer Person in Vertretung eines forstlichen Verbandes,

22.

einer Person in Vertretung der Almwirtschaft,

23.

je einer Person in Vertretung für Fragen der Chancengleichheit von Frauen, von Jugendlichen und von Menschen mit Behinderung aus dem Nicht-Regierungsbereich,

24.

einer Person in Vertretung der lokalen Aktionsgruppen,

25.

einer Person in Vertretung der Nationalparke,

26.

je einer Person in Vertretung einer wissenschaftlichen Einrichtung zu den Themen Klima und Umweltschutz sowie Tierwohl,

27.

zwei Personen in Vertretung der höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalten,

28.

je einer Person in Vertretung der EU-Strukturfonds EFRE, ESF und EMFAF und

29.

einer Person in Vertretung des nationalen GAP-Netzwerkes gemäß Art. 126 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Die genannten Vertreter werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt.

(4) Die Erarbeitung von Strategieplänen zur Umsetzung der GAP hat auf der Grundlage transparenter Verfahren zu erfolgen. In den öffentlichen Beteiligungsprozess werden insbesondere die betroffenen Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner und relevante Einrichtungen der Zivilgesellschaft miteinbezogen.

§ 6c MOG 2007


(1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1.

die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2.

die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

3.

die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,

4.

die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächen- oder tierbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und

5.

die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.

(3) Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115

1.

werden für den Sektor Obst und Gemüse in Form von

a)

Angebots-, Absatz- und Qualitätsmaßnahmen,

b)

umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen,

c)

Beratungsmaßnahmen,

d)

Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung,

e)

Krisenvorsorge- und –bewältigungsmaßnahmen sowie

f)

Maßnahmen zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen im Rahmen operationeller Programme für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen

angeboten,

2.

dienen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse der Sicherung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und gesunden Imkereiwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bestäubungsfunktion von Honigbienen und Umweltaspekten und

3.

werden für den Sektor Wein in Form von

a)

Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen,

b)

Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen,

c)

Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt sowie

d)

Absatzförderung in Drittstaaten

angeboten.

(4) Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115

1.

dienen bei Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen als Leistungsabgeltungen, die sich auf Flächen- oder Tiereinheiten oder in begründeten Fällen auch auf andere Einheiten beziehen,

2.

dienen zur Abgeltung von naturbedingten Benachteiligungen in ausgewiesenen Gebieten,

3.

dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.201 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ergeben,

4.

können zur Unterstützung für materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die landwirtschaftliche Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung, Waldbewirtschaftung und Infrastruktur, sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zu den Themen Klima und Energie, natürliches Erbe, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen, gewährt werden,

5.

dienen der Unterstützung der Erstniederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum,

6.

können zur Unterstützung für Zusammenarbeit und Lebensmittelqualitätsregelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gewährt werden,

7.

können zur Unterstützung für Wissensaustausch und Information im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld und im ländlichen Raum gewährt werden,

8.

dienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) 2021/2115 und

9.

werden für LEADER gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.

§ 6d MOG 2007


(1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro-Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden ist festzulegen, für welche Fördermaßnahmen die förderfähige Fläche der einzelnen Landwirte entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere – ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – berechnet wird.

(3) Soweit Flächen auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.

(4) Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind Kriterien festzulegen.

(5) Für Landschaftselemente und Mehrnutzenhecken auf landwirtschaftlichen Flächen und daran angrenzend ist festzulegen, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß diese Elemente Teil der förderfähigen Fläche sein können.

(6) Die Verordnung hat ein Verzeichnis der zulässigen Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb zu beinhalten.

(7) Als nicht förderfähige Flächen sind jedenfalls befestigte Wege und andere befestigte Flächen, Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks und Freizeitflächen einzustufen.

(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.

(9) Als aktive Landwirte gelten

1.

natürliche Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie

2.

juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.

Für Landwirte, die die in Z 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.

(10) Ebenso sind durch Verordnung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung näher festzulegen:

1.

die in die einzelnen Fördermaßnahmen einbezogenen Personen (wie zum Beispiel Landwirt, Förderungswerber sowie Begünstigter),

2.

die für die Abwicklung der Fördermaßnahmen maßgeblichen allgemeinen Förderbedingungen,

3.

die Umrechnung in RGVE,

4.

das Antragsjahr,

5.

der Stichtag für den allfälligen Nachweis der Einhaltung von Förderbedingungen,

6.

für tierbezogene Fördermaßnahmen die Modalitäten und welche Daten zu den Tieren für die Antragstellung herangezogen werden,

7.

die ermittelte förderfähige Fläche bzw. das ermittelte förderfähige Tier und

8.

die Regeln für die Übertragung des Betriebs nach Förderbeantragung.

(11) Zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 angeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können durch Verordnung weitere Fallkategorien, wie beispielsweise Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse, bestimmt werden. Kurzfristig notwendige Maßnahmen, mit denen temporär abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung von Verpflichtungen bzw. der damit verbundenen Fördergewährung festgelegt werden und die zur Abwehr einer drohenden Versorgungskrise mit Tierfutter dienen, können auf der Internetseite der AMA kundgemacht werden.

§ 6e MOG 2007


(1) Die gemäß den Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen einzuhaltenden Standards (GLÖZ-Standards) einschließlich des Vorsehens von Maßnahmen im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % sind durch Verordnung, hinsichtlich der GLÖZ-Standards 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, festzulegen. Soweit dies zur Ergänzung der Ziele und besseren Abdeckung der durch Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 abgedeckten Gegenstände erforderlich ist, können durch Verordnung weitere Standards festgelegt werden.

(2) Ebenso können durch Verordnung zusätzliche Regelungen zur technischen Abwicklung der Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116, wie

1.

die Heranziehung der Ergebnisse des Flächenmonitorings einschließlich reduzierter Sanktionssätze,

2.

die Zurechenbarkeit von Verstößen bei zwischenzeitiger Übertragung des Betriebs oder von Flächen und

3.

das Absehen von Sanktionen bei kleinen Sanktionsbeträgen,

erlassen werden und die AMA mit der Durchführung der Kontrolle der Konditionalitätsvorschriften betraut werden, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden sind und diese im Zuge anderer von der AMA durchzuführenden Kontrollen erfolgen können. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit sowie Tierschutz des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

§ 6f MOG 2007


(1) Die Vorgaben zur sozialen Konditionalität gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in Form der national umgesetzten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen ab 1. Jänner 2023 anzuwenden.

(2) Soweit nicht spezifische unionsrechtliche Vorgaben zur Sanktionierung bestehen, sind jene zur Konditionalität analog anzuwenden.

(3) Durch Verordnung sind Regelungen zur technischen Abwicklung, insbesondere hinsichtlich Art und Inhalt der zu meldenden Daten, festzulegen. Diese haben die Daten zum Landwirt, Zeitpunkt, Art, Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes und die Frist zur Übermittlung an die Zahlstelle zu beinhalten. Weiters hat die Verordnung eine Feststellung zu enthalten, welche nationalen arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen entsprechen.

§ 6g MOG 2007


Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind durch Verordnung die näheren Vorgaben für die Beratungsanbieter sowie zum Umfang des Angebots und eine jährliche Berichtslegung festzulegen.

2. Abschnitt - Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 7 MOG 2007


(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

1.

Produktionserstattungen,

2.

Übergangsvergütungen,

3.

Denaturierungsprämien,

4.

Nichtvermarktungsprämien,

5.

Käuferprämien,

6.

produktbezogenen Beihilfen,

7.

Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

8.

Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

9.

Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

10.

Beihilfen für private Lagerhaltung,

11.

Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

12.

Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden und

13.

sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen

einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren sowie im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen Sanktionen einschließlich des Verfahrens zur Aberkennung festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.

(3) Im Rahmen der Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß den Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, können mit Verordnung nach Abs. 1 auch Erzeugnisse des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einbezogen werden und die nähere Zusammensetzung derartiger Produkte bestimmt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 77/2022)

(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992 (LWG) in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.

§ 8 MOG 2007


(1) Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:

1.

für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,

2.

für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz nach erfolgter Anrechnung der nach Art. 97 der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässigen Einbeziehungsmöglichkeiten durch Verordnung festzulegen ist,

3.

für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 10% der Obergrenze sowie die durch Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 frei werdenden Mittel und

4.

für die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen 2,66% der Obergrenze.

(2) Die Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß § 8d erhält, muss ein Mindestbetrag von 150 € erreicht werden.

(3) Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember 2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Kappung (§ 8a Abs. 4) oder die Begrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (§ 8b) zu vermeiden, darf der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die aus der Aufspaltung hervorgehenden Betriebe.

§ 8a MOG 2007


(1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.

(3) Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.

(4) Die einem Landwirt zu gewährende Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist nach Abzug der in Art. 17 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten und unter Einhaltung der relevanten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen angefallenen Aufwendungen mit 100 000 € begrenzt.

§ 8b MOG 2007


(1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

1.

für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,

2.

für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß

gewährt wird.

§ 8c MOG 2007


(1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.

(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.

(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.

§ 8d MOG 2007


(1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.

(2) Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.

§ 8e MOG 2007


Die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als recht- und ordnungsmäßig in Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022, ABl. L Nr. 437 vom 28.12.2020, S 1.

§ 8f MOG 2007


(1) Angebots-, absatz- und qualitätsrelevante Fördermaßnahmen beziehen sich auf die Verbesserung der Produktionsplanung, die Bündelung des Angebots, die Verbesserung der Vermarktung, die Förderung des Absatzes und Steigerung des Verbrauchs sowie die Verbesserung der Produktqualität einschließlich der Umsetzung von Qualitätsregelungen.

(2) Umwelt- und klimarelevante Fördermaßnahmen umfassen die biologische Erzeugung, den integrierten Landbau, die Bodenerhaltung, die Einhaltung und Förderung der Biodiversität, die Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten, die Verringerung des Pestizideinsatzes, die verbesserte Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, die Energieeinsparung und -effizienz und Investitionen in alternative Energien, die Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, die Verringerung von Emissionen, Beratungsdienst und technische Hilfe im Umweltbereich sowie die Nachhaltigkeit und Effizienz bei Transport und Lagerung.

(3) Beratungen werden in Form von Beratungsdiensten, Schulungen und Austausch bewährter Praktiken angeboten. Hiezu zählen auch Beratungen im Umweltbereich beziehungsweise Krisenprävention und -management.

(4) Maßnahmen der Krisenprävention und -bewältigung beziehen sich auf Krisenkommunikation, Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung, Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung sowie Ernteversicherung.

(5) Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung umfassen unter anderem Produkt- und Prozessinnovation, Sortenversuche sowie die Entwicklung umweltgerechter Verfahren.

(6) Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und der Pflichten der Arbeitgeber sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen beispielsweise Ankauf betrieblicher Ausstattung, Neubau und Modernisierung von Unterkünften sowie Informationsmaßnahmen.

(7) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu Finanzbeiträgen der Mitglieder der Erzeugerorganisationen und zur Nutzung des Betriebsfonds, zu den in die operationellen Programme einzubeziehenden Aktionen der angeführten Fördermaßnahmen, zu den notwendigen Angaben und Kosten sowie zur Einreichung und Abrechnung der operationellen Programme festzulegen.

§ 8g MOG 2007


(1) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.

(2) Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, soweit sie mit Maßnahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.

§ 8h MOG 2007 (weggefallen)


§ 8h MOG 2007 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 8i MOG 2007 (weggefallen)


§ 8i MOG 2007 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 9 MOG 2007


Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10 MOG 2007


(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 festzulegen.

§ 11 MOG 2007


(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8d, 8f und 8g gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.

§ 11a MOG 2007


Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.

§ 12 MOG 2007 (weggefallen)


§ 12 MOG 2007 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 13 MOG 2007


(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

§ 14 MOG 2007


(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 24.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

§ 15 MOG 2007


(1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 14 anzuwenden.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

1.

der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

2.

der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und

3.

der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,

vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

§ 16 MOG 2007


Soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

§ 17 MOG 2007


Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen und durch Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge zu achten.

§ 18 MOG 2007


(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts betreffen und sich aus Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im Übrigen kann der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

§ 18a MOG 2007


(1) Anträge und Anzeigen sind durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung dafür vorgesehener Online-Formulare und – soweit Fristen vorgesehen sind – innerhalb der festgelegten Fristen einzureichen. Abweichend vom ersten Satz können Anzeigen und Anträge in Papierform mittels Hochladen der eigenhändig unterschriebenen Formulare oder per Mail eingereicht werden, wenn es aufgrund der Natur der Anzeige oder des Antrags geboten erscheint.

(2) Die Überprüfung der von den Anträgen und Anzeigen gemäß Abs. 1 erfassten Angaben hat mittels Verwaltungskontrolle und durch stichprobenweise Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen und wird so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft wird, ob die Antragsangaben richtig und vollständig sind, sowie die Förderbedingungen, bestehend aus Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, eingehalten werden. Dabei

1.

hat eine Verwaltungskontrolle für alle Elemente zu erfolgen, bei denen eine automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln einschließlich Gegenkontrollen oder eine Überprüfung sinnvollerweise möglich ist,

2.

ist bei flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen (Invekos-Maßnahmen) das Ausmaß der beantragten Flächen und die Anzahl der beantragten Tiere sowie die Förderfähigkeit, die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen und Auflagen bei beantragten Flächen und Tieren stichprobenweise vor Ort zu überprüfen, soweit eine Überprüfung mittels Flächenmonitoring gemäß Abs. 4 nicht möglich oder nicht zielführend ist,

3.

ist bei nicht in Z 2 genannten (im Folgenden: projektbezogenen) Fördermaßnahmen eine Überprüfung, ob das Projekt in Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde und die sonstigen Verpflichtungen und Auflagen eingehalten wurden, erforderlich und

4.

kann die Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge für projektbezogene Fördermaßnahmen nach Risikoeinschätzung stichprobenweise erfolgen.

(3) Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich, sofern angemessen, auf alle vom Antragsteller beantragten Fördermaßnahmen. Sie werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken, welche mit den verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen im Rahmen der einzelnen Fördermaßnahmen einhergehen, oder einer Zufallsauswahl über das Jahr verteilt durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Kontrolle so gewählt werden soll, dass auf eine wirksame Überprüfung der verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen Bedacht genommen werden kann. Die Kontrollstichprobe beträgt in der Regel 5 % der Antragsteller der jeweiligen Fördermaßnahme oder erstreckt sich bei projektbezogenen Fördermaßnahmen auf 5 % der Ausgaben, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 für einzelne Fördermaßnahmen, im Falle anderweitig möglicher systematischer Überprüfung von Förderbedingungen oder für Sonderfälle abweichende Sätze bestimmt werden.

(4) Die Feststellung, dass die Förderbedingungen eingehalten sind, kann durch regelmäßige und systematische Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, die durch Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder mindestens gleichwertige Daten über den maßgeblichen Zeitraum kontrolliert werden können (Flächenmonitoring), getroffen werden. Ein durch Flächenmonitoring festgestellter Zustand stellt, solange die Förderbedingungen noch erfüllbar sind, noch keine festgestellte Nichteinhaltung dar.

(5) Werden im Zuge von Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 4 Abweichungen zwischen Antragsangaben und tatsächlichen Verhältnissen festgestellt, werden der jeweiligen Fördermaßnahme die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.

(6) Überschreiten die gemäß Abs. 2 und 4 festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle, die nicht mehr als 5% oder drei Tiere betragen darf, sind zusätzlich Verwaltungssanktionen zu verhängen, deren Höhe nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen zu bestimmen ist. Abweichungen, die im Zuge des Flächenmonitorings gemäß Abs. 4 festgestellt wurden, führen bei einer Richtigstellung durch den Antragsteller zu keinen Verwaltungssanktionen.

(7) Werden im Zuge der stichprobenweisen Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge gemäß Abs. 2 Z 4 Verstöße im Ausmaß bis zu 2 % der eingereichten Kosten festgestellt, ist die erforderliche Kürzung hochzurechnen.

(8) Die näheren Vorgaben zu den Abs. 1 bis 7 sind durch Verordnung festzulegen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass

1.

bestimmte Anzeigen und Anträge ohne Nutzung des Online-Formulars eingereicht werden können,

2.

im System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der förderfähigen Flächen gewährleistet ist und die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im geografischen Informationssystem (GIS) mit Hilfe des orthorektifizierten Luft- oder Satellitenbildes grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden,

3.

das Flächenmonitoring für bestimmte Fördermaßnahmen, Auflagen und Verpflichtungen zur Anwendung kommt, der zeitliche Ablauf der zu setzenden Schritte, Art und Zeitpunkt der Einbeziehung der Antragsteller einschließlich der Methode ihrer Kommunikation mit der AMA festgelegt wird,

4.

im Antrag, falls der Antragsteller einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, angehört, Angaben zur Identifizierung dieser Gruppe zu machen sind,

5.

Anträge innerhalb bestimmter Fristen einzureichen sind und Anträge und Anzeigen, die nach Ablauf der gesetzten Frist oder einer gesetzten Nachfrist gestellt werden, nicht mehr berücksichtigt werden können,

6.

im Falle einer im Einflussbereich des Antragstellers gelegenen Nichtdurchführung einer Kontrolle keine Fördermittel gewährt werden dürfen,

7.

abweichend von Abs. 3 für einzelne Fördermaßnahmen oder Sonderfälle unter Bedachtnahme auf das mit der Fördermaßnahme verbundene Risiko, das Ausmaß der durch andere Kontrollmittel abgedeckten Überprüfung der Förderbedingungen oder zwingende externe Rahmenbedingungen höhere oder niedrigere Kontrollsätze festgelegt werden,

8.

im Fall einer stichprobenweisen Verwaltungskontrolle gemäß Abs. 2 Z 4 durch andere Stellen als die Zahlstelle Vorgaben für deren Anwendung, insbesondere zum Vorliegen eines Systems, das mit dem in der Zahlstelle angewendeten vergleichbar ist, gemacht werden,

9.

bei Vorliegen offensichtlicher Fehler jederzeit eine Berichtigung erfolgen kann,

10.

eine Nichterfüllung einzelner oder aller Förderbedingungen zur Kürzung der Fördermittel oder zum Ausschluss aus der Fördermaßnahme führen kann, wobei bei den Fördervoraussetzungen zu unterscheiden ist, ob damit ein gänzlicher Ausschluss aus der Teilnahme oder eine prozentuelle Kürzung verbunden ist, und dies bei mehrjährigen Programmen ab Beginn des Förderzeitraums erfolgen kann,

11.

bei Abweichung zwischen ermittelter und angemeldeter förderfähiger Fläche oder ermittelten und angemeldeten Tieren, die eine festzulegende Mindestschwelle übersteigt, die Beihilfe

a)

bei Flächen um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gekürzt wird und

b)

bei Tieren stufenweise gekürzt wird, wobei bei höchstens 20 % Abweichung der einfache Prozentsatz der Abweichung und bei Abweichungen von mehr als 20 % ein entsprechend höherer Prozentsatz angewendet wird,

12.

Verwaltungssanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) keine Anwendung finden, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller keine Schuld trägt oder dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

13.

im Falle nachträglicher Beanstandungen die gewährten Förderungen ganz oder teilweise zurückzufordern sind, wobei die Wiedereinziehung nicht fortgesetzt werden muss, wenn die Kosten der Wiedereinziehung den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten,

14.

im Falle der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge Zinsen vorgeschrieben werden,

15.

Ansprüche des Fördergebers gegen den Antragsteller mit Forderungen seinerseits unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufgerechnet werden können und

16.

Ansprüche des Fördergebers gegen den Antragsteller auch gegenüber seinen solidarisch haftenden Nachfolgebewirtschaftern geltend gemacht bzw. mit deren Ansprüchen aufgerechnet werden und Ansprüche des Fördergebers gegenüber den solidarisch haftenden Nachfolgebewirtschaftern auch gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht bzw. mit dessen Ansprüchen aufgerechnet werden.

3. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen

§ 19 MOG 2007


(1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.

(2) Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

(5) Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 7 und 10 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.

(6) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.

(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate.

(7a) Erwachsen dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür der Beschwerdeführer aufzukommen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(7b) Das Bundesverwaltungsgericht kann das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihm zu bestimmende, sachlich in Betracht kommende Behörde durchführen oder ergänzen lassen.

(8) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.

(9) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.

§ 19a MOG 2007


(1) Fördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (§ 6c Abs. 2 Z 4) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (§ 6c Abs. 3 Z 2) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1.

Gegenstand der Förderung,

2.

Förderwerber

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

4.

förderfähige Kosten.

5.

Art und Ausmaß der Förderung,

6.

das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten, Einstellung und Rückforderung) und

7.

Geltungsdauer.

Wenn es der Einheitlichkeit mit anderen Fördermaßnahmen dient, kann von den allgemein festgelegten Verfahrensvorschriften abgewichen werden.

(2) Förmliche Entscheidungen (Mitteilungen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können – unbeschadet der Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung – binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung begründet bei der für die Mitteilung zuständigen Stelle beeinsprucht werden. Die von der Zahlstelle zur Erfüllung EU-rechtlicher Vorgaben vorzunehmenden Maßnahmen bleiben von der Fristsetzung unberührt.

(3) Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß § 18a Abs. 1 nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 ein Einspruch eingereicht werden.

§ 20 MOG 2007


Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.

§ 21 MOG 2007


(1) Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag des in der Rückforderung genannten Zahlungstermins an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(2) Soweit Vorgaben der Europäischen Union die Zahlung von Zinsen verlangen, sind Auszahlungen, die erst nach Ablauf der in Regelungen des Marktordnungsrechts der Union vorgegebenen Fristen vorgenommen und bei denen die verspätete Zahlung nicht vom Begünstigten zu verantworten ist, sowie Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund ungültiger Regelungen des Marktordnungsrechts der Union zu erfolgen haben, vom letzten Tag der Zahlungsfrist beziehungsweise vom Tag der erfolgten Zahlung an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen.

§ 22 MOG 2007


Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder zu deren Evaluierung erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.

§ 23 MOG 2007


Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,

1.

Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

2.

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

verpflichten. Ebenso können Meldepflichten, die in engem Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Meldungen stehen, vorgesehen werden, wenn dies zur notwendigen Beurteilung der Marktlage erforderlich ist. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

§ 24 MOG 2007


Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans entgegenstehen.

§ 25 MOG 2007


(1) Die Abgabenbehörden des Bundes, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander auf konkretes Ersuchen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes auf konkretes Ersuchen die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf konkretes Ersuchen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Verwaltung und Kontrolle der Mittelverwendung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 sind vom Bundesminister für Finanzen die Auskünfte über Firmenstruktur, Bilanzdaten, Beschäftigtenanzahl und wirtschaftliche Verflechtung der zu prüfenden Förderwerber, die zur Prüfung der Größe des Unternehmens und damit der maßgeblichen Förderintensität erforderlich sind, zu erteilen.

§ 26 MOG 2007


Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

§ 26a MOG 2007


(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

§ 27 MOG 2007


(1) Die AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L Nr. 119 vom 4.5.2016 S 1, berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung betreffend der im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Fördermaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) Folgende personenbezogene Daten sind der AMA zu übermitteln:

1.

von den katasterführenden Stellen die Daten des Rebflächenverzeichnisses gemäß § 24 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Daten des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen gemäß § 26 Weingesetz 2009 zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos),

2.

von den jeweils für die Einstufung zuständigen Stellen zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos und zur Kontrolle der Einhaltung der Konditionalitätsvorschriften alle Daten betreffend

a)

Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler sowie Verortung von für GLÖZ-Standards relevanten Lebensraumtypen einschließlich Vorgaben zum Einsatz von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009 S. 71,

b)

die im Feuchtgebietsinventar sowie in der digitalen Bodenkarte des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ausgewiesenen Feucht- und Torfflächen,

c)

die Schutz- und Schongebiete (§ 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in Verbindung mit dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 – NGP oder dem jeweils aktuellen NGP) und

d)

die im NGP 2021 oder im jeweils aktuellen NGP ausgewiesenen Wasserkörper,

3.

von den Ländern alle Daten betreffend Höhenlage und Steilheit der Flächen (ALS) zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos,

4.

vom Bundesminister für Finanzen die für juristische Personen und Personengesellschaften verfügbaren Daten zum Einheitswert der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebe für die Einstufung als aktiver Landwirt,

5.

von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Daten über die sozialversicherungsrechtliche Erfassung im Rahmen der Unfallversicherung der Antragsteller gemäß § 217 Abs. 2c bis 5 BSVG für die Einstufung als aktiver Landwirt,

6.

vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, erfassten Daten zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Bienen zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und Berechnung der zu gewährenden Förderungen,

7.

von den zur Vollziehung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die bei der AMA für die Auswahl der Kontrollstichprobe für Maßnahmen gemäß § 6e erforderlich sind, und

8.

von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß §§ 6e und 6f festgestellt wurden,

9.

von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Daten der Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der zu gewährenden Förderungen der Maßnahme gemäß § 6c Abs. 3 Z 3 lit. b).

(3) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA sind

1.

vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

a)

jeweils zum 31. März eines jeden Jahres die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen,

b)

alle zwei Jahre die Daten der digitalen Katastermappe als Bestandteil des Invekos sowie

2.

jeweils zum 31. März eines jeden Jahres vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970 für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen

zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, dürfen sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verarbeitet, veröffentlicht und zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der UBA-GmbH übermittelt werden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Bundesminister für Finanzen insbesondere für Zwecke der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Auswertungen und Ergebnisse aus vorhandenen Daten bereitzustellen. Bestimmungen, die einer solchen Übermittlung entgegenstehen, bleiben unberührt.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt, die Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen in pseudonymisierter Form weiterzuverwenden.

(5) Die AMA ist berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt alle für die Kontrolle betreffend der nicht im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Marktordnungsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(6) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern sind der AMA für Zwecke gemäß Abs. 5 zu übermitteln:

1.

       vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,

2.

von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms,

3.

vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,

4.

von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen und

5.

Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für Zwecke der Kontrolle landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001.

(7) Die von der AMA gemäß Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie gemäß § 23 verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch für Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der AMA gemäß § 3 Abs. 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, weiterverwendet werden.

(8) Die AMA hat die gemäß § 23 verarbeiteten Daten – soweit erforderlich auch in personenbezogener Form – an die gemäß Bundesämtergesetz eingerichteten Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für gesetzlich übertragene Forschungszwecke sowie zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen zu übermitteln; von einer Übermittlung in personenbezogener Form ausgenommen sind besonders sensible Unternehmensdaten, die in der Verordnung gemäß § 23 zu bestimmen sind.

(9) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, zugänglich zu machen.

(10) Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Förderabwicklung sind den von der AMA mit Abwicklungsaufgaben betrauten Stellen die personenbezogenen Daten der Förderwerber mittels vollumfänglichem Zugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich der Förderabwicklung für die in § 19a genannten Fördermaßnahmen eingerichtet sind, zugänglich zu machen. Dieser Datenzugriff kann bei diesen Stellen die Führung eigener Genehmigungsakte ersetzen.

(11) Die Länder sind berechtigt, die von der AMA aus dem Invekos für die Bescheinigung naturschutzfachlich wertvoller Flächen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes und der Maßnahme Natura 2000 Landwirtschaft bereitgestellten alphanumerischen und grafischen flächenbezogenen Daten für folgende Zwecke weiterzuwenden:

1.

Abwicklung von Landesvertragsnaturschutzprogrammen,

2.

Ausschluss von Doppelförderungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

3.

Dokumentation, Information und Führung von Landschaftsinventaren,

4.

Erstellung von Landschaftspflege- und Detailplänen, Erhaltungs- und Gestaltungsplänen und

5.

Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen gemäß Richtlinie 92/43/EWG und Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere die Erstellung von Managementplänen sowie die Überwachung und Dokumentation des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten.

(12) Die AMA kann den Status biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Flächen in einem Geodatensatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Geodateninfrastrukturgesetzes – GeoDIG, BGBl. I Nr. 14/2010, erfassen und zur Unterstützung der Landwirte bei der Erfüllung der Vorsorgemaßnahmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. L Nr. 150, S. 1, über das im Geo-Portal INSPIRE gemäß § 7 Abs. 1 GeoDIG den unbeschränkten und unentgeltlichen Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Geodatensatz ermöglichen.

§ 27a MOG 2007


(1) Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.

(2) Für Maßnahmen des GAP-Strategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß § 3 LWG unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in § 3 LWG genannten Schlüssel von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen.

§ 28 MOG 2007


(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung

1.

von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,

2.

die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,

3.

Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans zugelassen wird, und

4.

innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

1.

innerhalb des in unionsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,

2.

innerhalb der in unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder -flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und

3.

repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

4. Abschnitt - Straf- und Schlussbestimmungen

§ 29 MOG 2007


Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

§ 30 MOG 2007


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Fördermittel zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder

2.

einer nach § 6d, § 6e, § 6g, § 7, § 8d, § 8f, § 8g, § 9, § 10, § 11, § 11a, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder

3.

einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder

4.

Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans enthalten sind, zuwiderhandelt oder

5.

Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 23 oder § 26

a)

einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

b)

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

c)

Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

d)

die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

2.

die Nachprüfung (§ 26) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

§ 30a MOG 2007


(1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

§ 31 MOG 2007


Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

§ 32 MOG 2007


(1) Dieses Bundesgesetz tritt

(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

2.

hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007

in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

2.

das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.

(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß § 11 im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.

(4) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Verordnungen gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) Auf Sachverhalte,

1.

die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 und

2.

die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008

weiterhin anzuwenden. Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, ist § 8 mit Ausnahme des Abs. 2 Z 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.

(7) Die §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, 27 Abs. 4 und 30a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die

1.

§ 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 8h, § 11a, § 26a, § 27 Abs. 1 Z 3 und Z 3a und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 treten mit 1. Jänner 2014,

2.

§ 3 Abs. 3, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 11 Abs. 1, § 12, § 19 Abs. 2, § 20, § 21, § 27 Abs. 1 Z 4, § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 treten mit 1. Jänner 2015 und

3.

§ 8i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 tritt mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

in Kraft.

(9) Verordnungen gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2014 verwirklicht haben, ist § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 weiterhin anzuwenden.

(11) Die

1.

§ 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit 1. Juli 2017,

2.

§ 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 und Z 10 und § 8a Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit 1. Jänner 2018,

3.

§ 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1 und 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 8 und 9, § 22, § 23, § 25, § 26, § 27 Abs. 1 – Einleitungsteil, 2 und 3, § 28, und § 35 Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit 8. Jänner 2018,

4.

§ 26a Abs. 2 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit 25. Mai 2018 und

5.

§ 8 Abs. 2 Z 4, § 8b Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 2a bis 2f und Z 3a und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

in Kraft.

(12) Auf Sachverhalte, die

1.

bis 31. März 2015 verwirklicht wurden, ist § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009,

2.

bis 31. Dezember 2017 verwirklicht wurden, ist § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 und

3.

bis 25. Mai 2018 verwirklicht wurden, ist § 26a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014,

weiterhin anzuwenden.

(13) § 18 Abs. 2 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(14) § 27 Abs. 1 Z 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(15) § 8e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(16) Die

1.

§ 2, § 3, § 6 Abs. 4, § 6a, § 6b, § 6c, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g, § 7 Abs. 3, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8g, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27a, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft, zugleich treten die § 8h, § 8i und § 12 jeweils samt Überschrift außer Kraft und

2.

§ 6 Abs. 1 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und Entfall des Abs. 4, § 8f, § 9, § 10, § 11, § 11a, § 13, § 14, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2, § 18a, § 19 Abs. 8 und 9, § 19a § 23 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 7 Abs. 4 außer Kraft..

(17) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2023 verwirklicht worden sind, sind die § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 8h, § 8i, § 12, § 21 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 weiterhin anzuwenden.

(18) Verordnungen gemäß § 6d, § 6e, § 6f, § 6g, § 8 Abs. 1, § 8f, § 8g, § 18a, § 22, § 26 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten

1.

hinsichtlich des § 8f und des § 18a, soweit es die Antragstellung für das Antragsjahr 2023 und die im Antrag notwendigen Angaben zu flächen- und tierbezogenen Maßnahmen betrifft, mit 1. Oktober 2022 und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2023

in Kraft.

§ 33 MOG 2007


Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2021.

§ 34 MOG 2007


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

§ 35 MOG 2007


Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,

2.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,

3.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29,

4.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 und

5.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Artikel

Art. 16 MOG 2007


Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.