1.Ziffer einsdie Bundesregierung hinsichtlich des § 1,die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph eins,,
2.Ziffer 2die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 und Paragraph 31,,
3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29,der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 29,,
4.Ziffer 4die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 unddie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6 e, Absatz eins, und
5.Ziffer 5die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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