Mit der Vollziehung sind betraut:
1. | die Bundesregierung hinsichtlich des § 1, | |||||||||
2. | die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31, | |||||||||
3. | der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29, | |||||||||
4. | die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 und | |||||||||
5. | die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen. |
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