Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Absatz eins, zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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