Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.
(2)Absatz 2Für Maßnahmen des GAP-Strategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß § 3 LWG unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in § 3 LWG genannten Schlüssel von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen.Für Maßnahmen des GAP-Strategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß Paragraph 3, LWG unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in Paragraph 3, LWG genannten Schlüssel von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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