Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
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