Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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