§ 27 MOG 2007 Datenverarbeitung und Datenübermittlung

MOG 2007 - Marktordnungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L Nr. 119 vom 4.5.2016 S 1, berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung betreffend der im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Fördermaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.Die AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L Nr. 119 vom 4.5.2016 S 1, berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung betreffend der im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Fördermaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Folgende personenbezogene Daten sind der AMA zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvon den katasterführenden Stellen die Daten des Rebflächenverzeichnisses gemäß § 24 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Daten des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen gemäß § 26 Weingesetz 2009 zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos),von den katasterführenden Stellen die Daten des Rebflächenverzeichnisses gemäß Paragraph 24, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Daten des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen gemäß Paragraph 26, Weingesetz 2009 zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos),
    2. 2.Ziffer 2von den jeweils für die Einstufung zuständigen Stellen zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos und zur Kontrolle der Einhaltung der Konditionalitätsvorschriften alle Daten betreffend
      1. a)Litera aNatura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler sowie Verortung von für GLÖZ-Standards relevanten Lebensraumtypen einschließlich Vorgaben zum Einsatz von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009 S. 71,Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler sowie Verortung von für GLÖZ-Standards relevanten Lebensraumtypen einschließlich Vorgaben zum Einsatz von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009 Sitzung 71,
      2. b)Litera bdie im Feuchtgebietsinventar sowie in der digitalen Bodenkarte des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ausgewiesenen Feucht- und Torfflächen,
      3. c)Litera cdie Schutz- und Schongebiete (§ 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in Verbindung mit dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 – NGP oder dem jeweils aktuellen NGP) unddie Schutz- und Schongebiete (Paragraph 34, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in Verbindung mit dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 – NGP oder dem jeweils aktuellen NGP) und
      4. d)Litera d die im NGP 2021 oder im jeweils aktuellen NGP ausgewiesenen Wasserkörper,
    3. 3.Ziffer 3von den Ländern alle Daten betreffend Höhenlage und Steilheit der Flächen (ALS) zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos,
    4. 4.Ziffer 4vom Bundesminister für Finanzen die für juristische Personen und Personengesellschaften verfügbaren Daten zum Einheitswert der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebe für die Einstufung als aktiver Landwirt,
    5. 5.Ziffer 5von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Daten über die sozialversicherungsrechtliche Erfassung im Rahmen der Unfallversicherung der Antragsteller gemäß § 217 Abs. 2c bis 5 BSVG für die Einstufung als aktiver Landwirt,von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Daten über die sozialversicherungsrechtliche Erfassung im Rahmen der Unfallversicherung der Antragsteller gemäß Paragraph 217, Absatz 2 c bis 5 BSVG für die Einstufung als aktiver Landwirt,
    6. 6.Ziffer 6vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, erfassten Daten zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Bienen zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und Berechnung der zu gewährenden Förderungen,vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, erfassten Daten zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Bienen zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und Berechnung der zu gewährenden Förderungen,
    7. 7.Ziffer 7von den zur Vollziehung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die bei der AMA für die Auswahl der Kontrollstichprobe für Maßnahmen gemäß § 6e erforderlich sind, undvon den zur Vollziehung der in Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die bei der AMA für die Auswahl der Kontrollstichprobe für Maßnahmen gemäß Paragraph 6 e, erforderlich sind, und
    8. 8.Ziffer 8von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß §§ 6e und 6f festgestellt wurden,von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 e und 6f festgestellt wurden,
    9. 9.Ziffer 9von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Daten der Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der zu gewährenden Förderungen der Maßnahme gemäß § 6c Abs. 3 Z 3 lit. b).von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Daten der Bestandsmeldungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der zu gewährenden Förderungen der Maßnahme gemäß Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,).
  3. (3)Absatz 3Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA sind
    1. 1.Ziffer einsvom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
      1. a)Litera ajeweils zum 31. März eines jeden Jahres die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen,jeweils zum 31. März eines jeden Jahres die gemäß Paragraph 14, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen,
      2. b)Litera balle zwei Jahre die Daten der digitalen Katastermappe als Bestandteil des Invekos sowie
    2. 2.Ziffer 2jeweils zum 31. März eines jeden Jahres vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970 für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionenjeweils zum 31. März eines jeden Jahres vom Bundesminister für Finanzen die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BoSchätzG 1970 für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen
    zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, dürfen sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verarbeitet, veröffentlicht und zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der UBA-GmbH übermittelt werden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Bundesminister für Finanzen insbesondere für Zwecke der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Auswertungen und Ergebnisse aus vorhandenen Daten bereitzustellen. Bestimmungen, die einer solchen Übermittlung entgegenstehen, bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt, die Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen in pseudonymisierter Form weiterzuverwenden.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt, die Daten gemäß Absatz eins bis Absatz 3, zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen in pseudonymisierter Form weiterzuverwenden.
  5. (5)Absatz 5Die AMA ist berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt alle für die Kontrolle betreffend der nicht im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Marktordnungsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern sind der AMA für Zwecke gemäß Abs. 5 zu übermitteln:Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern sind der AMA für Zwecke gemäß Absatz 5, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer eins       vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,
    2. 2.Ziffer 2von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms,
    3. 3.Ziffer 3vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,
    4. 4.Ziffer 4von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen und
    5. 5.Ziffer 5Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für Zwecke der Kontrolle landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001.Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b für Zwecke der Kontrolle landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001.
  7. (7)Absatz 7Die von der AMA gemäß Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie gemäß § 23 verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch für Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der AMA gemäß § 3 Abs. 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, weiterverwendet werden.Die von der AMA gemäß Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie gemäß Paragraph 23, verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch für Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der AMA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, weiterverwendet werden.
  8. (8)Absatz 8Die AMA hat die gemäß § 23 verarbeiteten Daten – soweit erforderlich auch in personenbezogener Form – an die gemäß Bundesämtergesetz eingerichteten Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für gesetzlich übertragene Forschungszwecke sowie zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen zu übermitteln; von einer Übermittlung in personenbezogener Form ausgenommen sind besonders sensible Unternehmensdaten, die in der Verordnung gemäß § 23 zu bestimmen sind.Die AMA hat die gemäß Paragraph 23, verarbeiteten Daten – soweit erforderlich auch in personenbezogener Form – an die gemäß Bundesämtergesetz eingerichteten Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für gesetzlich übertragene Forschungszwecke sowie zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen zu übermitteln; von einer Übermittlung in personenbezogener Form ausgenommen sind besonders sensible Unternehmensdaten, die in der Verordnung gemäß Paragraph 23, zu bestimmen sind.
  9. (9)Absatz 9Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, zugänglich zu machen.
  10. (10)Absatz 10Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Förderabwicklung sind den von der AMA mit Abwicklungsaufgaben betrauten Stellen die personenbezogenen Daten der Förderwerber mittels vollumfänglichem Zugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich der Förderabwicklung für die in § 19a genannten Fördermaßnahmen eingerichtet sind, zugänglich zu machen. Dieser Datenzugriff kann bei diesen Stellen die Führung eigener Genehmigungsakte ersetzen.Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Förderabwicklung sind den von der AMA mit Abwicklungsaufgaben betrauten Stellen die personenbezogenen Daten der Förderwerber mittels vollumfänglichem Zugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich der Förderabwicklung für die in Paragraph 19 a, genannten Fördermaßnahmen eingerichtet sind, zugänglich zu machen. Dieser Datenzugriff kann bei diesen Stellen die Führung eigener Genehmigungsakte ersetzen.
  11. (11)Absatz 11Die Länder sind berechtigt, die von der AMA aus dem Invekos für die Bescheinigung naturschutzfachlich wertvoller Flächen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes und der Maßnahme Natura 2000 Landwirtschaft bereitgestellten alphanumerischen und grafischen flächenbezogenen Daten für folgende Zwecke weiterzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAbwicklung von Landesvertragsnaturschutzprogrammen,
    2. 2.Ziffer 2Ausschluss von Doppelförderungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Dokumentation, Information und Führung von Landschaftsinventaren,
    4. 4.Ziffer 4Erstellung von Landschaftspflege- und Detailplänen, Erhaltungs- und Gestaltungsplänen und
    5. 5.Ziffer 5Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen gemäß Richtlinie 92/43/EWG und Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere die Erstellung von Managementplänen sowie die Überwachung und Dokumentation des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten.
  12. (12)Absatz 12Die AMA kann den Status biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Flächen in einem Geodatensatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Geodateninfrastrukturgesetzes – GeoDIG, BGBl. I Nr. 14/2010, erfassen und zur Unterstützung der Landwirte bei der Erfüllung der Vorsorgemaßnahmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. L Nr. 150, S. 1, über das im Geo-Portal INSPIRE gemäß § 7 Abs. 1 GeoDIG den unbeschränkten und unentgeltlichen Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Geodatensatz ermöglichen.Die AMA kann den Status biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Flächen in einem Geodatensatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Geodateninfrastrukturgesetzes – GeoDIG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, erfassen und zur Unterstützung der Landwirte bei der Erfüllung der Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. L Nr. 150, Sitzung 1, über das im Geo-Portal INSPIRE gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GeoDIG den unbeschränkten und unentgeltlichen Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Geodatensatz ermöglichen.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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