Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie gemäß den Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen einzuhaltenden Standards (GLÖZ-Standards) einschließlich des Vorsehens von Maßnahmen im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % sind durch Verordnung, hinsichtlich der GLÖZ-Standards 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, festzulegen. Soweit dies zur Ergänzung der Ziele und besseren Abdeckung der durch Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 abgedeckten Gegenstände erforderlich ist, können durch Verordnung weitere Standards festgelegt werden.Die gemäß den Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen einzuhaltenden Standards (GLÖZ-Standards) einschließlich des Vorsehens von Maßnahmen im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % sind durch Verordnung, hinsichtlich der GLÖZ-Standards 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, festzulegen. Soweit dies zur Ergänzung der Ziele und besseren Abdeckung der durch Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 abgedeckten Gegenstände erforderlich ist, können durch Verordnung weitere Standards festgelegt werden.
(2)Absatz 2Ebenso können durch Verordnung zusätzliche Regelungen zur technischen Abwicklung der Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116, wieEbenso können durch Verordnung zusätzliche Regelungen zur technischen Abwicklung der Konditionalität gemäß Titel römisch IV Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2116, wie
1.Ziffer einsdie Heranziehung der Ergebnisse des Flächenmonitorings einschließlich reduzierter Sanktionssätze,
2.Ziffer 2die Zurechenbarkeit von Verstößen bei zwischenzeitiger Übertragung des Betriebs oder von Flächen und
3.Ziffer 3das Absehen von Sanktionen bei kleinen Sanktionsbeträgen,
erlassen werden und die AMA mit der Durchführung der Kontrolle der Konditionalitätsvorschriften betraut werden, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden sind und diese im Zuge anderer von der AMA durchzuführenden Kontrollen erfolgen können. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit sowie Tierschutz des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.erlassen werden und die AMA mit der Durchführung der Kontrolle der Konditionalitätsvorschriften betraut werden, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden sind und diese im Zuge anderer von der AMA durchzuführenden Kontrollen erfolgen können. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit sowie Tierschutz des Anhangs römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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