Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 98, der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26a MOG 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26a MOG 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26a MOG 2007