(1) Fördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (§ 6c Abs. 2 Z 4) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (§ 6c Abs. 3 Z 2) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. | Gegenstand der Förderung, | |||||||||
2. | Förderwerber | |||||||||
3. | persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung, | |||||||||
4. | förderfähige Kosten. | |||||||||
5. | Art und Ausmaß der Förderung, | |||||||||
6. | das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten, Einstellung und Rückforderung) und | |||||||||
7. | Geltungsdauer. | |||||||||
Wenn es der Einheitlichkeit mit anderen Fördermaßnahmen dient, kann von den allgemein festgelegten Verfahrensvorschriften abgewichen werden. |
(2) Förmliche Entscheidungen (Mitteilungen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können – unbeschadet der Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung – binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung begründet bei der für die Mitteilung zuständigen Stelle beeinsprucht werden. Die von der Zahlstelle zur Erfüllung EU-rechtlicher Vorgaben vorzunehmenden Maßnahmen bleiben von der Fristsetzung unberührt.
(3) Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß § 18a Abs. 1 nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 ein Einspruch eingereicht werden.
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