Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (§ 6c Abs. 2 Z 4) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (§ 6c Abs. 3 Z 2) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Fördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer 4,) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 2,) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1.Ziffer einsGegenstand der Förderung,
2.Ziffer 2Förderwerber
3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
4.Ziffer 4förderfähige Kosten.
5.Ziffer 5Art und Ausmaß der Förderung,
6.Ziffer 6das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten, Einstellung und Rückforderung) und
7.Ziffer 7Geltungsdauer.
Wenn es der Einheitlichkeit mit anderen Fördermaßnahmen dient, kann von den allgemein festgelegten Verfahrensvorschriften abgewichen werden.
(2)Absatz 2Förmliche Entscheidungen (Mitteilungen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können – unbeschadet der Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung – binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung begründet bei der für die Mitteilung zuständigen Stelle beeinsprucht werden. Die von der Zahlstelle zur Erfüllung EU-rechtlicher Vorgaben vorzunehmenden Maßnahmen bleiben von der Fristsetzung unberührt.
(3)Absatz 3Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß § 18a Abs. 1 nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 ein Einspruch eingereicht werden.Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, ein Einspruch eingereicht werden.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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