(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts betreffen und sich aus Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.
(2) Im Übrigen kann der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.
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