§ 5 MOG 2007

MOG 2007 - Marktordnungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.

über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

2.

über die Ausfuhr

a)

beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,

b)

beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und

c)

über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 MOG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 MOG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

56 Entscheidungen zu § 5 MOG 2007


Entscheidungen zu § 5 MOG 2007


Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 MOG 2007


Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 MOG 2007


Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 MOG 2007


Entscheidungen zu § 5 Abs. 4 MOG 2007


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 MOG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 MOG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MOG 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 MOG 2007
§ 6 MOG 2007