Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. | über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft; | |||||||||
2. | über die Ausfuhr | |||||||||
a) | beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, | |||||||||
b) | beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und | |||||||||
c) | über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen. |
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