Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1.Ziffer einsüber die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
2.Ziffer 2über die Ausfuhr
a)Litera abeim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
b)Litera bbeim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und
c)Litera cüber die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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