(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
1. | Produktionserstattungen, | |||||||||
2. | Übergangsvergütungen, | |||||||||
3. | Denaturierungsprämien, | |||||||||
4. | Nichtvermarktungsprämien, | |||||||||
5. | Käuferprämien, | |||||||||
6. | produktbezogenen Beihilfen, | |||||||||
7. | Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren, | |||||||||
8. | Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation, | |||||||||
9. | Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten, | |||||||||
10. | Beihilfen für private Lagerhaltung, | |||||||||
11. | Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes, | |||||||||
12. | Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden und | |||||||||
13. | sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen | |||||||||
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. |
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren sowie im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen Sanktionen einschließlich des Verfahrens zur Aberkennung festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.
(3) Im Rahmen der Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß den Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, können mit Verordnung nach Abs. 1 auch Erzeugnisse des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einbezogen werden und die nähere Zusammensetzung derartiger Produkte bestimmt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 77/2022)
(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992 (LWG) in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.
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