(1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 14 anzuwenden.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
1. | der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren, | |||||||||
2. | der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und | |||||||||
3. | der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren, | |||||||||
vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. |
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