Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
(2)Absatz 2Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro-Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden ist festzulegen, für welche Fördermaßnahmen die förderfähige Fläche der einzelnen Landwirte entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere – ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – berechnet wird.
(3)Absatz 3Soweit Flächen auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.
(4)Absatz 4Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind Kriterien festzulegen.
(5)Absatz 5Für Landschaftselemente und Mehrnutzenhecken auf landwirtschaftlichen Flächen und daran angrenzend ist festzulegen, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß diese Elemente Teil der förderfähigen Fläche sein können.
(6)Absatz 6Die Verordnung hat ein Verzeichnis der zulässigen Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb zu beinhalten.
(7)Absatz 7Als nicht förderfähige Flächen sind jedenfalls befestigte Wege und andere befestigte Flächen, Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks und Freizeitflächen einzustufen.
(8)Absatz 8Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
(9)Absatz 9Als aktive Landwirte gelten
1.Ziffer einsnatürliche Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowienatürliche Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie
2.Ziffer 2juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.
Für Landwirte, die die in Z 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.Für Landwirte, die die in Ziffer eins und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.
(10)Absatz 10Ebenso sind durch Verordnung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung näher festzulegen:
1.Ziffer einsdie in die einzelnen Fördermaßnahmen einbezogenen Personen (wie zum Beispiel Landwirt, Förderungswerber sowie Begünstigter),
2.Ziffer 2die für die Abwicklung der Fördermaßnahmen maßgeblichen allgemeinen Förderbedingungen,
3.Ziffer 3die Umrechnung in RGVE,
4.Ziffer 4das Antragsjahr,
5.Ziffer 5der Stichtag für den allfälligen Nachweis der Einhaltung von Förderbedingungen,
6.Ziffer 6für tierbezogene Fördermaßnahmen die Modalitäten und welche Daten zu den Tieren für die Antragstellung herangezogen werden,
7.Ziffer 7die ermittelte förderfähige Fläche bzw. das ermittelte förderfähige Tier und
8.Ziffer 8die Regeln für die Übertragung des Betriebs nach Förderbeantragung.
(11)Absatz 11Zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 angeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können durch Verordnung weitere Fallkategorien, wie beispielsweise Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse, bestimmt werden. Kurzfristig notwendige Maßnahmen, mit denen temporär abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung von Verpflichtungen bzw. der damit verbundenen Fördergewährung festgelegt werden und die zur Abwehr einer drohenden Versorgungskrise mit Tierfutter dienen, können auf der Internetseite der AMA kundgemacht werden.Zusätzlich zu den in Artikel 3, der Verordnung (EU) 2021/2116 angeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können durch Verordnung weitere Fallkategorien, wie beispielsweise Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse, bestimmt werden. Kurzfristig notwendige Maßnahmen, mit denen temporär abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung von Verpflichtungen bzw. der damit verbundenen Fördergewährung festgelegt werden und die zur Abwehr einer drohenden Versorgungskrise mit Tierfutter dienen, können auf der Internetseite der AMA kundgemacht werden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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