Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind durch Verordnung die näheren Vorgaben für die Beratungsanbieter sowie zum Umfang des Angebots und eine jährliche Berichtslegung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6g MOG 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6g MOG 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6g MOG 2007