Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind durch Verordnung die näheren Vorgaben für die Beratungsanbieter sowie zum Umfang des Angebots und eine jährliche Berichtslegung festzulegen. Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2021/2115 sind durch Verordnung die näheren Vorgaben für die Beratungsanbieter sowie zum Umfang des Angebots und eine jährliche Berichtslegung festzulegen.
0 Kommentare zu § 6g MOG 2007